Achtung: Bei Umwegen im Dienstwagen droht Pauschalbesteuerung

Handwerker müssen bei größeren Umwegen im Dienstwagen diese im Fahrtenbuch vermerken, sonst droht Pauschalbesteuerung: Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs stellt klar, dass bei widersprüchlichen Strecken-Angaben die Zusatzstrecke als private Nutzung mit der 1-Prozent-Regelung versteuert werden muss. Worauf Sie noch beim Fahrtenbuch achten sollten.

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Werden im Dienstwagen Umwege nicht richtig geführt, droht Pauschalbesteuerung. - © Pauline_www.pixelio.de

Im vorliegenden Fall waren für die gleiche Strecke Angaben zwischen 232 und 288 Kilometern gemacht worden. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben nicht an, der Betroffene musste seine private Nutzung pauschal versteuern. Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten diese Handhabung nun: Bei einer Differenz von rund einem Viertel der Strecke müsse der Umweg im Fahrtenbuch vermerkt werden, damit es ordnungsgemäß ist.

Wie Sie die Pauschalbesteuerung beim Dienstwagen vermeiden

Generell gilt: Bei privater Dienstwagen-Nutzung ist ein Fahrtenbuch Pflicht, wenn man die teuere Pauschalbesteuerung nach der 1-Prozent-Methode umgehen will. Das Fahrtenbuch muss jedoch strenge Kriterien des Fiskus erfüllen. Im Download erhalten sie eine Checkliste mit den wichtigsten Vorschriften. Für Fahrer, die privat häufig mit dem Dienstwagen unterwegs sind, kann sich die Pauschale hingegen lohnen. Welche Methode für Sie die bessere ist, zeigt unser Fahrtenbuchrechner.