Umsatzsteuer: Neue Nachweispflicht im EU-Geschäft

Liefern Handwerksbetriebe Waren in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, ist diese Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Eine dieser Voraussetzungen ist der Nachweis, dass die Ware tatsächlich über die Grenze gelangt ist.

Ab 1. Januar 2012 gelten neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Unabhängig davon, ob der deutsche Betrieb die Ware selbst zum Kunden bringt, oder einen Spediteur beauftragt, muss er dies über die sogenannte Gelangensbestätigung belegen können.

Das bedeutet Folgendes:

* In der Gelangensbestätigung müssen der Name und die Anschrift des Abnehmers vermerkt sein.
* Die gelieferte Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Waren sind festzuhalten.
* Der Kunde muss unterschreiben, dass er die Lieferung in einem anderen Mitgliedsstaat erhalten hat oder dass er den Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet liefert.

Ein Muster zu der Gelangensbestätigung sucht man derzeit vergebens. Die Finanzverwaltung hat noch kein Muster veröffentlicht.

Tipp: Die Neuregelung zur Gelangensbestätigung muss wegen des fehlenden Musters erstmals für nach dem 31.3.2012 ausgeführten Umsätze zwingend angewandt werden. Für innergemeinschaftliche Lieferungen bis zum 31.3.2012 wird es nicht beanstandet, wenn die Nachweise wie Lieferscheine und andere Unterlagen nach bisheriger Gesetzeslage aufbewahrt werden.