Regelungen zum Krankenstand Krankmeldung: Trotz Erkältung zur Arbeit?

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Ab wann ist eine Erkältung ein Grund, lieber zu Hause zu bleiben als zur Arbeit zu gehen und wie schnell muss die Krankschreibung erfolgen? handwerk magazin und die ARAG Versicherung klären die wichtigsten Regelungen zum Thema Krankenstand.

Krankschreibung
Bei einer heftigen Erkältung sollten sich Arbeitnehmer möglichst früh krankheitsbedingt im Betrieb abmelden. - © Foto: ddp

Husten, Halsweh und Schnupfen sind im Winter für viele Arbeitnehmer unliebsame Begleiter. Was passiert aber eigentlich, wenn der Angestellte nach einer Krankmeldung früher wieder anfangen möchte zu arbeiten, als er eigentlich laut Krankmeldung müsste? Die Antoworten auf diese und andere wichtige Fragen rund um das Thema Krankenstand liefern Experten der ARAG Versicherung :

Bei Ansteckungsgefahr lieber zu Hause bleiben

Nicht jede verstopfte Nase muss gleich zu einer Krankschreibung führen. Nicht jedes Kratzen im Hals erfordert strenge Bettruhe. Allerdings raten Ärzte und Arbeitsrechtler, dass man besser ein paar Tage zu Hause bleibt, bevor man den halben Betrieb durch Ansteckung lahmlegt.

Mitarbeiter sollten sich unverzüglich abmelden

Damit der Chef ohne den erkrankten Mitarbeiter den Betrieb planen kann, sollte sich dieser so früh wie möglich in der Firma abmelden. Die genaue Uhrzeit, bis wann das zu passieren hat, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) zwar nicht geregelt, wohl aber, dass er es "unverzüglich" tun und zudem ankündigen muss, für wie lange er wohl ausfallen wird. Dies kann er zunächst telefonisch, per E-Mail, SMS oder Fax erledigen. Wenn der Angestellte also um acht Uhr Arbeitsbeginn hat, sollte er auch bis spätestens dahin die Firma oder den Chef informiert haben.

Arbeitgeber kann Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangen

Ab dem wievielten Krankheitstag ein ärztliches Attest dem Chef vorliegen muss, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich geregelt und meist im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung nachzulesen. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er meist nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die Vorlage ohne besonderen Anlass früher zu verlangen. Voraussetzung: Es gibt keine anderslautenden Vereinbarungen oder Verträge.

In einem konkreten Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich eine Arbeitnehmerin für den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Ihr Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich ungerechtfertigt an. Ihrer Auffassung ist das Gericht aber nicht gefolgt (Az.: 5 AZR 886/11).

Einstellung der Entgeltfortzahlung bei versäumten Attest

Die Attestpflicht sollte von Angestellten unbedingt wahrgenommen werden! Denn Arbeitnehmer, die dies versäumen, müssen mit einer vorübergehenden Einstellung der Entgeltfortzahlung (§ 7 EntFG) rechnen. Das heißt auf gut Deutsch: Keine Arbeit – kein Gehalt! Außerdem droht eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ≠ Arbeitsverbot

Manchmal tritt die Genesung schneller ein als angenommen. Dann kann und will der Mitarbeiter eigentlich schon wieder arbeiten, doch das Attest läuft noch drei Tage. Oft ist es empfehlenswert, sich an diesen Tagen vollständig auszukurieren. Will der Arbeitnehmer jedoch unbedingt wieder arbeiten, steht dem im Normalfall nichts im Wege. Entgegen landläufiger Meinungen bedeutet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot. Auch der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung besteht grundsätzlich weiter.

Ausnahmen sind jedoch denkbar – etwa wenn der Arbeitnehmer in Wahrheit doch noch beeinträchtigt ist und dadurch einen Unfall erleidet, oder wenn es sich um eine besonders gefährliche Tätigkeit handelt. Zu empfehlen ist im Zweifelsfall eine Gesundschreibung durch den Arzt. Wichtig ist laut Experten der ARAG Versicherung auch eine Absprache mit dem Arbeitgeber. Diesem sollte die vorzeitige Arbeitsaufnahme vom Arbeitnehmer angekündigt werden, damit ein möglicher Unfall auf dem ersten Weg zur Arbeit auch als Wegeunfall versichert ist.