Trockene Gesetze zu leichter Kost verarbeitet

Am 12. Januar 2015 veranstalteten die Unternehmerinnen (UFH Bad Neuenahr) des Kreises Ahrweiler ein Seminar über das Thema „Arbeitsrecht“ im Hotel Krupp in Bad Neuenahr.

Gruppenbild - © Heike Krämer-Resch

Als Referent konnte Richter Hans-Peter Müller, stellvertretender Direktor des Amtsgerichts Koblenz, gewonnen werden. Andrea Krämer, Schriftführerin der UFH Bad Neuenahr, begrüßte die 26 Teilnehmerinnen und Herrn Müller mit den besten Wünschen für das neue Jahr.

Wie kann man ein an sich so trockenes Thema wie das Arbeitsrecht lebendig darstellen? Gekonnt wie bereits bei früheren Informationsveranstaltungen wusste Arbeitsrechtler Müller die Facetten des Arbeitsrechtes sowie aktuelle Gesetzesänderungen lebendig und gespickt mit Fällen aus der Praxis dem Auditorium nahe zu bringen.

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLoG): Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind unwirksam. Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Job und kurzfristige Beschäftigung).

Nur in Bereichen, wo Branchenverträge repräsentativer Tarifpartner existieren, die weniger als 8,50 Euro vorsehen, behalten diese auch nach dem 1. Januar 2015 ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Januar 2017 müssen abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens ein Entgelt von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vorsehen (§ 24 Abs. 1 MiLoG). Höhere Branchenmindestlöhne gehen aber immer vor.

Eine Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns erstmals bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zu beschließen. Danach hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen. Zur Zahlung des Mindestlohns für ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet. Das Gesetz sieht für einen Verstoß gegen die Zahlung des Mindestlohns eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro vor.

Richter Müller ging in seinen Ausführungen im Detail auf die Rechtsverordnung, Haftung des Auftraggebers, Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers, Zuständigkeit, Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden und auf die Bußgeldvorschriften ein.

Zum Abschluss zitierte der Referent Bismarck mit einem Schmunzeln ,,Beim Wurst- und Gesetze machen soll man nicht so genau hinsehen, sonst würde es einem schlecht.‘‘ Alle Teilnehmer erhielten eine Infomappe und zum Abschluss bedankte sich Frau Silvia Klein, 2. Vorsitzende, bei Herrn Müller mit einem Weinpräsent für die informative und kurzweilige Gestaltung des Abends.

Weitere Informationen unter www.ufh-badneuenahr.de