Treppensturz Versicherungslücke beim Home Office

Zugehörige Themenseiten:
Arbeitsrecht

Von zu Hause aus arbeiten klingt auf den ersten Blick verlockend, bringt aber in der konkreten praktischen Umsetzung auch erhebliche Nachteile für Arbeitnehmer mit sich.

© © Brian Jackson - Fotolia.com

So hat das Bundessozialgericht entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit in der eigenen Wohnung auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme stürzt (Az.: B 2 U 5/15 R ).

In dem Urteilsfall arbeitete die spätere Klägerin aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Als sie den Arbeitsraum verließ, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Wasser zu holen, rutschte sie auf der in das Erdgeschoss führenden Treppe aus und verletzte sich. Die Unfallkasse weigerte sich zu zahlen.

Das Bundessozialgericht sah das genauso. Zwar führt die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Home Office nach Ansicht des Gerichts zu einer Verlagerung von den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich. Eine betrieblichen Interessen dienende Arbeit „zu Hause“ nimmt einer Wohnung aber nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre.

Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe auch nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sei es außerhalb der Betriebsstätten der Arbeitgeber kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher sei es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten zuzurechnen.