Steuern und Finanzen: Die wichtigsten Neuerungen 2015

Das Jahr 2015 bringt für Verbraucher auch bei Steuern und Finanzen viele Neuerungen. Unter anderem gibt es den neuen gesetzlichen Mindestlohn, es werden härtere Strafen für Steuersünder eingeführt, der Immobilienerwerb in einigen Bundesländern wird teurer und die sogenannte Rürup-Rente soll stärker gefördert werden.

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Gesetzlicher Mindestlohn: 8,50 Euro ab 1. Januar 2015

Ab Januar 2015 gilt für Beschäftigte aller Branchen ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Dieser soll ab 2017 alle zwei Jahre angepasst werden. Ausnahmen bestehen für Kinder und Jugendliche, für Langzeitarbeitslose, für ehrenamtlich Tätige (Übungsleiter) und in gewissen Fällen für Praktikanten. Der Mindestlohn ist für die Beiträge in der Sozialversicherung bindend. Selbst wenn einzelne Arbeitgeber einen geringeren Stundenlohn zahlen, sind stets Sozialabgaben in Höhe des Mindestlohns fällig. Das Bundessozialgericht hat diese Festlegung in mehreren Urteilen bereits bestätigt.

Tipp: Alles Wissenswerte lesen Sie auf unserer Themenseite „Mindestlohn“ .

Kurzfristige Beschäftigung: 3 Monate oder 70 Tage

Das Mindestlohngesetz bringt eine weitere Neuregelung: Aushilfskräfte wie Saisonarbeiter, Erntehelfer oder Ferienjobber dürfen ab kommendem Jahr bis zu drei Monate oder 70 Tage arbeiten. Bislang erlaubte die Ausnahmeregelung höchstens Zeiträume von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen. Während eines Aushilfsjobs dürfen Schüler, Studenten oder Gastarbeiter beliebig viel Geld verdienen, ohne Sozialabgaben bezahlen zu müssen. Zudem kann der Verdienst pauschal versteuert werden. Die Neuregelung ist vorerst auf die Jahre 2015 bis 2018 beschränkt.

Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten: höhere Freigrenzen

Für Geschenke zu persönlichen Ereignissen fallen in Zukunft bis zu einem Wert von 60 Euro weder Steuern noch Sozialabgaben an. Bisher liegt dieser Wert bei 40 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer. Werden die Ereignisse mit Geld versüßt, ist die Zuwendung nach wie vor voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu den Zuwendungen zählen auch Arbeitsessen, die der Arbeitgeber zum Beispiel bei Besprechungen organisiert.

Mehr Geld zum Feiern

Aufwendungen bis zu 110 Euro je Veranstaltung sind bisher steuer- und sozialversicherungsfrei. Aus der bisherigen Freigrenze wird nun ein Freibetrag, erklärt der Bund der Steuerzahler. Das ist für die Steuerzahler günstiger. Wird der Betrag von 110 Euro überschritten, so wird künftig nicht mehr der komplette Betrag steuerpflichtig. Vielmehr unterliegt nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt, der Besteuerung. Aktuell hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass nur die Kosten einbezogen werden, die beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auslösen (Speisen und Getränke). Nicht dazu gehören der Kostenanteil, der auf Begleitpersonen entfällt sowie die Kosten des äußeren Rahmens (z.B. Dekoration, Eventmanagement).

Grunderwerbsteuer: Höhere Kosten beim Hauskauf

Immobilienkäufer in Nordrhein-Westfalen und dem Saarland müssen ab 1. Januar tiefer in die Tasche greifen. Grund ist die erneute Anhebung der Grunderwerbsteuer um bis zu 1,5 Prozentpunkte. In beiden Bundesländern beträgt die Steuer künftig 6,5 Prozent. Dadurch verteuert sich der Erwerb einer 300.000 Euro teuren Immobilie um bis zu 4.500 Euro. Wer dies umgehen will, muss noch im alten Jahr Nägel mit Köpfen machen und den Kaufvertrag unterschreiben.

Steuerhinterziehung: Verschärfte Bedingungen bei Selbstanzeige

Bislang verschwiegene Einkünfte und Steuerquellen können reuige Steuersünder mittels Selbstanzeige beim Finanzamt nachträglich erklären. Die Bedingungen dafür werden ab 2015 jedoch verschärft: Die Grenze bis zu der Steuerhinterziehung ohne Bußgeld straffrei bleibt, halbiert sich von 50.000 Euro auf 25.000 Euro. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen berechnet der Fiskus Strafzuschläge. Diese steigen ab Januar auf zehn Prozent des Hinterziehungsbetrags ab 25.000 Euro, auf 15 Prozent ab 100.000 Euro und auf 20 Prozent ab 1 Million Euro. Damit müssen Steuersünder künftig eine pauschale Geldstrafe zahlen, sind aber weiterhin nicht vorbestraft.

„Rürup-Rente“: höhere Förderung

Ab 2015 wird die sogenannte Rürup-Rente stärker gefördert. Zum einen sieht das gerade im Abstimmungsverfahren befindliche Zollkodex-Anpassungsgesetz vor, dass der Maximalbetrag des Sonderausgaben-Abzugs von derzeit 20.000 Euro auf 24.000 Euro pro Person steigen soll. Verheiratete können dann bis zu 48.000 Euro steuerbegünstigt in ihre Altersvorsorgeverträge einzahlen. Zweitens erkennt das Finanzamt ab kommendem Jahr 80 Prozent der Einzahlungen bis zum geltenden Höchstbetrag an. Das bedeutet: Stimmt der Gesetzgeber dem geplanten Zollkodex-Anpassungsgesetz zu, können Ledige Vorsorgebeiträge von bis zu 19.200 Euro und Verheiratete von bis zu 38.400 Euro als Sonderausgabe beim Finanzamt geltend machen. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent erzielen Ledige einen Steuervorteil von maximal 8.064 Euro.

Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich 2015 der steuerpflichtige Rentenanteil von 68 auf 70 Prozent. Somit bleiben nur noch 30 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt für im Jahr 2015 für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.  

Nach der Trennung: höherer Selbstbehalt

Wer nach einer Trennung Unterhalt zahlen muss, darf ab kommendem Jahr mehr Geld für sich behalten – viele Trennungskinder müssen Einbußen hinnehmen. Mit der neuen „Düsseldorfer Tabelle“ steigt ab Jahresbeginn 2015 der sogenannte Selbstbehalt für Erwerbstätige von 1000 auf 1080 Euro im Monat. Der Selbstbehalt ist der Mindestbetrag, den ein Unterhaltspflichtiger von seinem Einkommen für sich behalten darf. Für Nicht-Erwerbstätige steigt der Selbstbehalt von 800 auf 880 Euro. Auch die Eltern eines Unterhaltspflichtigen sind von er neuen Tabelle betroffen, wenn etwa deren Pflegeheimkosten die Rente übersteigen: Bei den Unterhaltspflichten für die eigenen Eltern erhöht sich der Selbstbehalt zum Jahreswechsel von 1600 Euro auf 1800 Euro im Monat.

„Elterngeld Plus" tritt in Kraft

Eltern können ab 2015 länger Elterngeld beziehen, wenn Mutter und Vater mindestens vier Monate gleichzeitig Teilzeit arbeiten. Das soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken und Vätern bessere Möglichkeiten geben, sich an der Erziehung des Nachwuchses zu beteiligen. Die Regelungen gelten für Geburten ab dem 1. Juli 2015.

Einlagensicherungsgrenze für private Banken sinkt

Ab 2015 sinkt die Sicherungshöhe für Sparguthaben bei privaten Banken. Derzeit sind Anlegergelder bis zu 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals einer Bank geschützt. Diese Sicherungsgrenze wird ab dem 1. Januar auf 20 Prozent abgesenkt. Bis 2025 soll sie schrittweise weiter bis auf 8,75 Prozent fallen. Kunden von Sparkassen, den Volks- und Raiffeisenbanken und den öffentlichen Banken sind von der Änderung nicht betroffen. Diese Institute haben jeweils eigene Sicherungssysteme, die im Falle einer Bankpleite einspringen. Kunden müssten sich jetzt aber keine Sorgen um ihr Erspartes machen: Durch die gesetzliche Einlagensicherung sind innerhalb der EU 100.000 Euro pro Kunde pro Bank geschützt. Erst danach greifen die Einlagen- und Sicherungssysteme der Geldinstitute.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird direkt abgeführt

Künftig führen Banken, Sparkassen, Versicherer und Wohnungsbaugenossenschaften auch die auf Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer direkt ab. Die Kapitalertragsteuer wird schon seit 2009 direkt an der Quelle von Banken automatisch erhoben und an den Fiskus abgeführt. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer wurde bisher nur nach Mitteilung des Steuerzahlers weitergeleitet.

Pfändung: Freibeträge werden voraussichtlich angehoben

Wer am Existenzminimum lebt, kann sich über eine Anhebung der Pfändungsfreibeträge freuen. Ab dem 1. Juli sind voraussichtlich rund 1070 Euro pro Person als Grundfreibetrag jeden Monat vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Auch Inhaber von Pfändungsschutzkonten können die neuen Pfändungsfreigrenzen für sich in Anspruch nehmen. Die genauen Beträge werden allerdings erst im Frühjahr veröffentlicht. Bisher liegt der Grundfreibetrag bei 1045,08 Euro.

Finanzamt kann ohne Ankündigung prüfen

Eine Umsatzsteuer-Nachschau oder Lohnsteuer-Nachschau kann ohne vorherige Ankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten durchgeführt werden. Wenn dabei getroffene Feststellungen Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Achtung: Solche Handlungen können eine wirksame Selbstanzeige ausschließen.

Kosten für Zivilprozesse als außergewöhnliche Belastung anerkannt

Kosten für Zivilprozesse sind grundsätzlich nicht steuerlich zu berücksichtigen. Aber: Scheidungskosten werden aufgrund eines Urteils des BFH, das jetzt auch von der Finanzverwaltung angenommen wird, als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Doppelter Abzug von Betriebausgaben soll ausgeschlossen werden

Eine doppelte Nichtbesteuerung von Einkünften ("weiße Einkünfte") oder den doppelten Abzug von Betriebsausgaben ("double dip") durch sog. hybride Gestaltungen sollen gesetzlich ausgeschlossen werden. Hier wird möglicherweise die Umsetzung erst gesondert im Laufe des Jahres 2015 erfolgen.