Steuerhinterziehung: BFH schränkt Steuerschulden beim Erben ein

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Erbschaftsteuer

Auch das gibt es bei Unternehmensnachfolgen im Handwerk: Nach dem Ableben des Seniors stellt der Juniorchef fest, dass der Erblasser Steuern hinterzogen hat und dem Nachfolger jetzt Steuerschulden drohen.

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Die konnte der Erbe bisher von der Erbschaftsteuer absetzen – und zwar schon dann, wenn der Erbe das zuständige Finanzamt zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtete. Ob und in welchem Umfang die Finanzverwaltung die Steuern festsetzte, war demgegenüber irrelevant. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil nicht länger fest (Az.: II R 46/13). Bei der Erbschaftsteuer wirken Steuerschulden, die auf einer Steuerhinterziehung des Erblassers beruhen, jetzt nur noch dann erwerbsmindernd, soweit die hinterzogene Steuer nach dem Erbfall auch tatsächlich festgesetzt wird.

Finanzamt verwechselt DM- mit Euro-Beträgen

In dem Fall hatte der Erblasser Zinsen aus in Luxemburg angelegtem Kapitalvermögen nicht versteuert. Nach seinem Tod deckte der spätere Kläger, einer der Erben, die Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt (FA) auf. Das FA setzte die Einkommensteuer nachträglich gegen die Erben als Gesamtrechtsnachfolger fest, legte dabei jedoch fälschlicherweise DM-Beträge statt €-Beträge zugrunde. Dies führte im Ergebnis zu einer zu niedrigen Einkommensteuer. Der Kläger machte bei der Erbschaftsteuer nicht die tatsächlich festgesetzte, sondern die eigentlich zutreffende und viel höhere Steuerschuld aus nachzuzahlenden Einkommensteuern als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das für die Erbschaftsteuer zuständige FA erkannte nur die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit an. Das Finanzgericht folgte dagegen der Auffassung des Klägers.

Auf die tatsächliche wirtschaftliche Belastung kommt es an

Demgegenüber hob der BFH die Entscheidung des Finanzamts auf und wies die Klage ab. Nach dem Urteil mindert sich der steuerpflichtige Erwerb des Erben entsprechend dem sogenannten Bereicherungsprinzip um die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes). Dies erfordere eine wirtschaftliche Belastung des Erben. Bei Steuerschulden des Erblassers sei diese im Allgemeinen gegeben, da die Finanzbehörden die entstandenen Steueransprüche grundsätzlich auch festsetzen. Anders sei es aber, wenn wie bei einer Steuerhinterziehung davon auszugehen ist, dass der Steuergläubiger seine Forderung nicht geltend machen kann. Eine wirtschaftliche Belastung liegt nach dem Urteil des BFH jetzt nur noch dann vor, wenn die Finanzbehörde die hinterzogene Steuer später auch tatsächlich festsetzt. Mit dem Bereicherungsprinzip sei es nicht zu vereinbaren, Steuern, die beim Eintritt des Erbfalls aufgrund der Hinterziehung keine wirtschaftliche Belastung waren und auch später den Erben mangels Festsetzung nicht belasten, erwerbsmindernd zu berücksichtigen.