Der wichtigste und zugleich intimste Experte des Handwerksbetriebes ist der Steuerberater, weil er weiß, wie die Firma finanziell dasteht. Doch sein Erfolg lässt sich nicht einfach an der Höhe der Steuern ablesen, die das Finanzamt fordert. Hier sind die vier Prüfpunkte für den Check.
- Schnell-CheckSo prüfen Sie Ihren Steuerberater
75 Prozent der Mandanten finden ihren Steuerberater durch persönliche Empfehlung. Bei der Suche im Internet helfen auch die Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de und der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) unter www.steuerberater-suchservice.de. Der DStV vermittelt zudem Steuerberater, die sich in einem von acht Bereichen als Fachberater weiter qualifiziert haben, etwa auf Rating, Sanierung und Insolvenzverwaltung oder Unternehmensnachfolge.
Finanzbuchführung, Steuererklärungen und Jahresabschluss gehören zu den Kernaufgaben des Steuerberaters. Klären Sie gleich am Anfang, ob er nur diese erledigen oder Ihren Betrieb darüber hinaus beraten soll und wie Sie mit ihm zusammenarbeiten können. All das bietet der gute Steuerberater termingerecht und von sich aus an. Wie gut er dabei ist, erkennen Sie daran, ob das Finanzamt häufig Nachzahlungen fordert oder wie viele Punkte der Betriebsprüfer moniert.
Ob der Steuerberater seine Leistung korrekt abgerechnet hat, lässt sich ganz gut überprüfen. Die erforderlichen Angaben dazu stehen in der Rechnung und in der Steuerberatergebührenverordnung. Bei einem Umsatz von 800000 Euro etwa, fallen für die Bilanz bis zu 2796 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer an, wenn der Steuerberater den Gebührenrahmen ausschöpft. Der praktische Gebührenrechner unter www.handwerk-magazin.de/bilanz hilft Ihnen.
Für einen falschen Steuerrat haftet der Experte persönlich, wenn dadurch ein nachweisbarer Schaden entsteht. Wichtig ist, dass der Schaden genau durch diesen Fehler ausgelöst wurde. Das beurteilt am besten ein anderer Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht. Der Steuerberater ist mit mindestens 250000 Euro je Schaden haftpflichtversichert. Ihr Anspruch verjährt drei Jahre, nachdem Sie den Schaden entdeckt haben, etwa durch einen negativen Steuerbescheid.
