Betriebsverfassungsrecht So gelingt die Betriebsratswahl

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Schon ab fünf ständig Beschäftigten im Unternehmen dürfen Arbeitnehmer einen Betriebsrat gründen. Für den Arbeitgeber ist es daher auch in der Handwerksbranche wichtig, seine Rechte und Pflichten zu kennen. handwerk magazin zeigt Ihnen zusammen mit der Akademie Herkert, wie Sie rechtssicher und kompetent handeln.

Betriebsrat
Auch für den Arbeitgeber ist es wichtig, in Sachen Betriebsratswahl seine Rechte und Pflichten zu kennen. Sonst kann es zu unnötigen Zugeständnissen kommen. - © Eva Kahlmann/Fotolia

Es gibt gute Gründe, über Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrats Bescheid zu wissen. Wenn Arbeitgeber falsch oder unzureichend informiert sind, kann das zu unnötigen Zugeständnissen gegenüber dem Betriebsrat führen. Langwierige Auseinandersetzungen sind die Folge und eine effektive Zusammenarbeit ist nicht mehr möglich. So gelingt Ihnen die Betriebsratswahl:

Nicht alle Mitarbeiter dürfen wählen

Im März 2018 finden die nächsten Betriebsratswahlen statt. Das bedeutet auch für Arbeitgeber, sich rechtzeitig darauf vorzubereiten. Fehler können zu einer anfechtbaren Wahl führen, was zu erhöhtem Arbeits- und Kostenaufwand führt. So ist beispielsweise nicht jeder volljährige Mitarbeiter befugt zu wählen. Wichtig ist hier, dass nur Arbeitnehmer wählen dürfen, die auch vorwiegend für den Betrieb arbeiten.

Leiharbeiter, die weniger als drei Monate beschäftigt werden, zählen nicht dazu. Mitarbeiter, die sich als Kandidaten für den Betriebsrat stellen möchten, müssen sogar seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sein. Zudem darf es sich dabei nicht um leitende Angestellte handeln.

Arbeitgeber müssen Rechte und Pflichten kennen

Für jeden Arbeitgeber ist es wichtig, über die Informationspflichten und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen und personellen Angelegenheiten Bescheid zu wissen. Doch auch die Grenzen der Mitbestimmung müssen dem Arbeitgeber bewusst sein. Damit kann er vermeiden, dass Rechte eingefordert werden, die der Arbeitgeber gesetzlich gar nicht zusichern muss. Hiervon sind nicht nur Themen wie Lohngestaltung und Arbeitszeitregelung betroffen, sondern auch die Personalplanung .

Daneben sollte der Arbeitgeber auch darüber informiert sein, welche Ausstattung er dem Betriebsrat zur Verfügung stellen muss – sei es ein eigenes Büro, ein Telefon oder Literatur –, welche Schulungsansprüche bestehen und unter welchen Bedingungen ein Sachverständiger hinzugezogen werden darf. So kann er seine Ausgaben optimieren.

Zusammenarbeit mit Betriebsrat sollte professionell und reibungslos sein

Wichtige Entscheidungen können Unternehmer nur selten ohne Zustimmung des Betriebsrates fällen. Wenn sich der Betriebsrat etwa gegen eine Neuerung stellt, kann dies zum Risikofaktor für ein Unternehmen werden. Deshalb müssen Arbeitgeber Wege finden, mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, ohne dabei unnötige Kosten- und Zeitverluste einzugehen. Die Schulungsansprüche von Betriebsräten sind gesetzlich verankert. Diese Weiterbildungsmöglichkeiten nutzen Betriebsräte rege, wodurch sie ihre Rechte und Pflichten ganz genau kennen. Arbeitgeber sind hingegen oft weniger umfassend informiert, was zu einem Ungleichgewicht zwischen beiden Parteien führt.

Um die Zusammenarbeit jedoch optimal zu gestalten und Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten auch Arbeitgeber über die Rechtsgrundlagen informiert sein. Nur so kann ein professioneller Umgang geschaffen werden, damit jeder seine Interessen durchsetzen kann und die unternehmerische Freiheit bewahrt bleibt.