Grundregeln für Praktikanten im Betrieb

Pausenzeiten, Urlaubsanspruch, Versicherung: Für Schülerpraktikanten gelten besondere Regeln. Und auch bei der Tätigkeit selbst sollten Handwerksbetriebe die Grauzone zwischen Praktikums- und Arbeitsleistung beachten – sonst kann es schnell teuer werden.

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    Das Handwerk ist für Jugendliche für die Ausbildung attracktiv -gefragter als im Vorjahr.
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    Durch Auslandspraktika können Bäckerlehrlinge neue Arbeitstechniken und Rezepte kennenlernen.

Ferienzeit ist auch immer Praktikumszeit. Viele Handwerksbetriebe nehmen junge Nachwuchskräfte für einige Wochen auf, um ihnen den Berufsalltag zu verdeutlichen und sie eventuell später als Auszubildende zu gewinnen.

Im Gegensatz zu einem Ferienjob steht beim Praktikum die Wissensvermittlung im Vordergrund. Betriebe, die Schülerpraktikanten beschäftigen, sollten gewisse rechtliche Rahmenbedingungen beachten. Die Industrie- und Handelskammer Berlin beantwortet die wichtigsten Fragen in einem Leitfaden:

Was ist ein Praktikum? Der Begriff ist im Gesetz nicht näher definiert. Grundsätzlich dienen Praktika dazu, den Praktikanten berufliche Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln. Sie werden damit von Arbeitsverhältnissen abgegrenzt.

Wird im Praktikum hauptsächlich eine Arbeitsleistung erbracht (siehe unten), gelten die für Arbeitnehmer üblichen Gesetze, Tarifverträge und Vereinbarungen. Die bloße Bezeichnung als „Praktikum“ entlastet den Arbeitgeber in diesem Fall nicht davon, seine Pflichten für Arbeitsverhältnisse zu erfüllen.

Muss ich Praktikanten bezahlen?...

Auch dies ist nicht eindeutig geregelt. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Bezahlung, eine Aufwandsentschädigung sollten Handwerksunternehmer aber in Erwägung ziehen.

Eintönige Arbeiten ohne Anleitung müssen Handwerksbetriebe entlohnen

Bloße Arbeitsleistung dagegen müssen Betriebe bezahlen: Beschränkt sich die Tätigkeit des Praktikanten über einen längeren Zeitraum auf wenige Aufgaben in einem Bereich – ohne eine Arbeitsanleitung zu bekommen – kann er den Betrieb zur Zahlung eines Arbeitnehmergehaltes verklagen.

Muss ich Praktikanten versichern? Schülerpraktikanten sind bei Pflichtpraktika automatisch gesetzlich unfallversichert. Das Praktikum gilt hier als schulische Veranstaltung. Bei freiwilligen Schulpraktika muss die Berufsgenossenschaft des Betriebes den Praktikanten unfallversichern.

Ebenso müssen Handwerksbetriebe ihre Schülerpraktikanten bei Pflichtpraktika haftpflichtversichern. Sozialversicherungspflichtig sind Schülerpraktikanten dagegen nicht.

Wie lange dürfen Praktikanten arbeiten? Soweit im Praktikumsvertrag nicht anders geregelt, orientieren sich die Arbeitszeiten von Praktikanten an den betriebsüblichen Arbeitszeiten. Handwerksunternehmer müssen dabei allerdings die Arbeitszeit-Schutzvorschriften – zum Beispiel aus dem Jugendarbeitsschutz – beachten: So dürfen Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Ausnahmen bilden hier…

…das Bäckereihandwerk, die Landwirtschaft, mehrschichtige Betriebe sowie Gaststätten.

Auch müssen im Voraus bestimmte Pausenzeiten organisiert werden: Bei den 15- bis 17-jährigen ab 4,5 Arbeitsstunden 30 Minuten, ab sechs Stunden 60 Minuten. Bei den Volljährigen sieht das Arbeitszeitgesetz 30 Minuten Pause ab sechs Stunden Arbeitszeit vor, ab neun Stunden 45 Minuten. Auch dürfen volljährige Praktikanten zwischen 23 und sechs Uhr Nachtarbeit verrichten, soweit diese acht Stunden nicht überschreitet.

Haben Praktikanten Anspruch auf Urlaub? Hier ist zu unterscheiden, ob der Praktikant ein freiwilliges oder ein Pflichtpraktikum für die Schule (oder für das Studium) absolviert.  Bei den Pflichtpraktika besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaub. Bei freiwilligen Praktika haben Praktikanten dagegen gemäß Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf mindestens 24 bzw. 20 Urlaubstage, die die Betriebe anteilig für die Praktikumsdauer berechnen müssen.