Paragraf 613a Richtig informieren

Der Betriebsübergang sorgt nicht nur bei den Mitarbeitern für Unruhe, sondern verlangt auch richtige Informationen der Chefs. Weitere Praxistipps.

Der Betriebsübergang sorgt nicht nur bei den Mitarbeitern für Unruhe, sondern verlangt auch richtige Informationen der Chefs. - © imago58922012h

Nachfolge

Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist nicht immer leicht zu erkennen, weil die Gerichte je nach Einzelfall entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht nennt als Kriterien unter anderem: Übernahme der Betriebsmittel, der Betriebsstruktur, der Mitarbeiter und Kunden sowie des äußeren Erscheinungsbildes. Auch wenn nur ein Teil eines Betriebs verkauft wird und der Nachfolger nur sehr wenige Arbeitnehmer übernimmt, können die Regeln des Betriebsübergangs gelten.

Pflichten

Der Verkäufer muss mit offenen Karten spielen, seine Belegschaft nach Paragraf 613a BGB umfassend und schriftlich informieren. Dazu zählen Informationen über den Zeitpunkt des Übergangs, dessen Gründe sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Mitarbeiter. Das gilt auch für die Maßnahmen, die in Zukunft noch auf sie zukommen können.

Haftung

Auch ein Hinweis auf die gemeinsame Haftung von Käufer und Verkäufer für Ansprüche aus den Arbeitsverhältnissen ist erforderlich. Die Mitarbeiter dürfen ihre Forderungen, wie etwa Weih-nachts- oder Urlaubsgeld, die sie schon vor dem Betriebsübergang hatten und die innerhalb eines Jahres danach fällig werden, wahlweise vom alten oder neuen Chef verlangen. Diese klären dann intern, wer letztlich zahlen muss.

Kündigungsschutz

Nicht fehlen darf der Hinweis auf das Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs und dass alle tariflichen sowie betrieblichen Normen im Betrieb weiter gelten.

Defizite

Weil es stets auf den Einzelfall ankommt, ist die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur Informationspflicht umfangreich. Nicht ausreichend ist zum Beispiel eine Information ohne Angabe, ob das Betriebsgrundstück mitverkauft oder nur vermietet wird. Bei juristischen Personen dürfen auch Zahlen zum Stammkapital nicht fehlen.

Übergang

Bei ausreichenden Informationen müssen die Arbeitnehmer spätestens innerhalb eines Monats dem Betriebsübergang widersprechen, wenn sie nicht beim Nachfolger weiterarbeiten wollen. Ihr bisheriger Arbeitgeber darf ihnen dann fristgerecht kündigen. Erst nach dieser Frist haben der Käufer und der Verkäufer Klarheit, welche Mitarbeiter tatsächlich übergehen und welche sich nach der Kündigung lieber einen neuen Job suchen.