Neuerungen 2020 Rente und Versicherung: Das ändert sich für Sie 2020

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Grenzwerte, Berechnungswerte, Beiträge und Freibeträge - 2020 bringt viele Neuerungen für Handwerksunternehmer im Bereich Rente und Versicherung. Hier sind sie.

Änderungen 2020 bei Renten und Versicherungen
Änderungen 2020 bei Renten und Versicherungen - © guy2men - stock.adobe.com

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken

Zum 1. Januar 2020 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von jetzt 2,5 auf dann 2,4 Prozent. Diese Entlastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat das Bundeskabinett im November beschlossen. Die Regelung gilt befristet bis Ende 2022.

Neue Werte für die Sozialversicherung

Jedes Jahr passt die Bundesregierung die sogenannten Rechengrößen der Sozialversicherung an. Die wichtigsten neuen Werte im Schnellüberblick:

im Monatim Jahr
Rentenversicherung West6.900 €82.000 €
Rentenversicherung Ost6.450 €77.400 €
Arbeitslosenversicherung West6.900 €82.800 €
Arbeitslosenversicherung Ost6.450 €77.400 €
Kranken- und Pflegeversicherung 4.687,50 €56.250 €
Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung 5.121,50 €62.550 €

Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung

Rentenversicherung18,6 %
Arbeitslosenversicherung2,4 %
Pflegeversicherung3,5 %
plus Kinderlose (selbst zu tragen)0,25 %
Krankenversicherung14,6 %

Die Renten steigen

Die Altersbezüge für Rentner steigen zum 1. Juli 2020 in Ostdeutschland um 3,92 Prozent, in Westdeutschland um 3,15 Prozent.

BBG zur RV steigt

Im Januar steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Beiträge zur Rentenversicherung auf 82.800 Euro bzw. auf 77.400 Euro (West/Ost). Das ist der maximale Bruttolohnbetrag, der zur Bestimmung der Beiträge herangezogen wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei.

Betriebliche Altersvorsorge

Die Beitragsbemessungsgrenze wirkt auch auf die betriebliche Altersversorgung. Bis zu 4 Prozent der BBG können Arbeitnehmer ohne Abzug von Sozialabgaben,
8 Prozent ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil erhöht sich 2020 von 268 Euro auf 276 Euro monatlich, der steuerfreie von 536 auf 552 Euro. Bietet der Arbeitgeber ergänzend eine Unterstützungskasse oder Direktzusage an, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Betrag ausbauen – steuerfrei sogar unbegrenzt. Vereinbaren Sie eine BBG-Dynamik, wird der Beitrag jährlich analog der BBG-Entwicklung angepasst.

Basis-Rente

Beiträge zu einer Basisrente können als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden – gemeinsam mit jenen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der dazu mögliche Höchstbetrag steigt ab Januar 2020 auf voraussichtlich 25.046 Euro beziehungsweise 50.092 Euro bei Verheirateten. Allerdings sind 90 Prozent davon ansetzbar. Zum Vergleich: Im Vorjahr waren es 88 Prozent.

Konkret bedeutet das:

Von Beiträgen in Höhe von 25.046 Euro, die maximal gefördert werden können, sind rund 22.541 Euro steuerlich ansetzbar, beziehungsweise 45.082 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 50.092 Euro. Die Grenze steigt weiter an – bis im Jahr 2025 der Maximalbetrag komplett steuerlich geltend gemacht werden kann.

Krankenversicherung

Das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt wird, steigt von 54.450 Euro auf 56.250 Euro. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent. Gesetzlich krankenversicherte Angestellte, die in die Private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen ein Jahresbrutto von mindestens 62.550 Euro verdienen.

Für privat Krankenversicherte gilt: Durch die Anhebung der Sozialversicherungswerte steigt der maximale Arbeitgeberzuschuss von monatlich 351,66 Euro auf 367,97 Euro.

Spielräume bei Gruppenunfallversicherungen

Handwerksunternehmer, die Gruppenunfallversicherungen für ihre Mitarbeiter abschließen, können diese pauschal mit 20 Prozent lohnversteuern – vorausgesetzt im Schnitt werden nicht mehr als – bislang: 62 Euro – pro Arbeitnehmer ausgegeben. Dieser Durchschnittsbetrag steigt ab 2020 auf 100 Euro.

Kinder werden bei der Pflege entlastet

Ab 2020 sollen erwachsene Kinder, deren Eltern pflegebedürftig sind und die diese Pflege nicht selbst finanzieren können, ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Bisher gab es sogenannte Mindestselbstbehalte, die dem Unterhaltspflichtigen erhalten bleiben mussten und von den Oberlandesgerichten festgelegt wurden. Diese lagen 2019 in der Regel bei 1.800 Euro für das Kind und zusätzlich 1.440 Euro für dessen Ehegatten. Die Regelung ab 2020 sieht vor, dass das Einkommen der Ehepartner der Kinder nicht mehr berücksichtigt wird.

Tipp: „Die private Pflegezusatzversicherung bleibt unverzichtbar – sie schützt das Vermögen der Pflegebedürftigen und ermöglicht eine selbstbestimmte und qualitativ hochwertige Pflege“, erklärt Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge und Krankenversicherung bei MLP.