Reisekostenabrechnung: Vor und nach der Reform

Was früher regelmäßige Arbeitsstätte hieß, heißt heute die erste Tätigkeitsstätte. Die Bestimmung ist enorm wichtig dafür, wie viel Reisekosten der angestellte Handwerker steuermindernd ansetzen darf.

Bis Ende 2013 sprach man von der regelmäßigen Arbeitsstätte. War sie gegeben, können Fahrtkosten dorthin nur im Rahmen der Entfernungspauschale angesetzt werden. In einem aktuell entschiedenen Fall betreffend das geltende Recht bis Ende 2013 hat der Bundesfinanzhof  entschieden (Az.: VI R 74/3), dass eine auswärtige Großbaustelle keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, auch wenn sie der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Auch Reisenebenkosten geltend machen

Dies bedeutet, dass die Fahrten zur Großbaustelle nach Reisekostengrundsätzen entsprechend der Regelung bis Ende 2013 angesetzt werden können. Insbesondere greift die Entfernungspauschale nicht, sondern bei den Fahrten zur Baustelle handelt es sich um eine Dienstreise. Für die Hin- und Rückfahrt mit dem Privat-PKW können daher 30 Cent je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Darüber hinaus dürfen auch noch Reisenebenkosten, wie insbesondere die Verpflegungspauschalen oder Parkgebühren, angesetzt werden.

Neuregelung ab 2014

Das vorgenannte Urteil des Bundesfinanzhofs ist nur für Fälle bis Ende 2013 anzuwenden. Also aktuell in den Fällen, in denen gerade die Steuererklärung für 2013 gemacht wird.

Ab 2014 gelten neue Regelungen, welche wir Ihnen bereits im Steuer-Newsletter August 2013 unter dem Titel „Reisekostenabrechnung: Definition der ersten Tätigkeitsstätte wichtig“ aufgezeigt haben.