Reisekostenabrechnung: Definition der ersten Tätigkeitsstätte wichtig

Durch die Reform des Reisekostenrechts ändert sich auch die Definition der ersten Tätigkeitsstätte, welche bisher als regelmäßige Arbeitsstätte bezeichnet wurde. Handwerker und ihre Mitarbeiter können von der Neuregelung profitieren.

Entfernungspauschale: Bedeutung der ersten Tätigkeitsstätte

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können nur im Rahmen der Entfernungspauschale steuermindernd wirken. Alternativ gilt: Nur im Rahmen der Entfernungspauschale kann hier eine steuerfreie Erstattung an den Arbeitnehmer erfolgen. Liegt hingegen keine erste Tätigkeitsstätte vor, dürfen die erheblich höhere Reisekostenpauschalen zum Einsatz kommen.

Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte

Die einfachste Möglichkeit der Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte: Der Handwerker ordnet durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung seinem Mitarbeiter eine erste Tätigkeitsstätte zu. Dabei kann es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Handwerkers selbst, die Einrichtung eines verbundenen Unternehmens oder aber um eine Einrichtung beim Kunden des Handwerkers handeln.

Unterbleibt eine solche Bestimmung durch den Handwerker greifen komplizierte Regelungen zur Ortsbestimmung, die nicht immer zum steuergünstigsten Ergebnis führen.

Steuervorteile: Gestaltungsspielraum nutzen

Allein aus der Definition der ersten Tätigkeitsstätte können sich daher ab 2014 Steuervorteile ergeben. Wer z. B. den eigenen Firmensitz als erste Tätigkeitsstätte bestimmt, die Mitarbeiter jedoch direkt zur weiter entfernten Baustelle des Kunden schickt, erreicht damit, dass die Entfernungspauschale nur zwischen Firmensitz und Wohnung angewendet werden darf. Für die tatsächlichen täglichen Fahrten zur weiter entfernten Baustelle dürfen hingegen die höheren Reisekostenpauschalen angesetzt werden. Nutzen Sie also diesen Gestaltungsspielraum und bestimmen die erste Tätigkeitsstätte.