Reisekosten: Frühstück richtig berechnen

Stellt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit ein Frühstück zur Verfügung, hat das lohnsteuerliche Konsequenzen. Entweder behält der Arbeitgeber den Sachbezugswert von 1,57 Euro oder einen höheren Betrag für das Frühstück von der Auslöse ein. Die Finanzverwaltung vertrat bei der zweiten Variante eine dubiose Auffassung zur Umsatzsteuer.

Die Betonung liegt jedoch auf „vertrat“. Denn die Oberfinanzdirektion Rheinland hat eingesehen, dass die Umsatzbesteuerung von Zuzahlungen des Mitarbeiters zum Frühstück nicht zulässig ist (OFD Rheinland, Kurzinformation Nr. 4/2011 vom 17.2.2011, aktualisiert am 30.5.2011).

So rechnen Sie richtig:
Ein Unternehmer zahlte seinem Mitarbeiter für eine Montage 6 Euro Auslöse pro Tag. Für das Frühstück, das der Mitarbeiter jeden Tag im Hotel einnahm, behielt der Arbeitgeber 4,80 Euro ein.
Da der Einbehalt über dem Sachbezugswert von 1,57 Euro liegt, gehen die Finanzämter hier bisher von einem Leistungsaustausch in Höhe von 4,80 Euro je Frühstück aus, auf den Umsatzsteuer fällig wird. Nach Auffassung der OFD Rheinland findet kein Leistungsaustausch statt, der Einbehalt ist steuerfrei.

Tipp: Möchte der Betriebsprüfer noch nach der alten Regelung Umsatzsteuer auf den Einbehalt oder die Zuzahlung zum Frühstück verlangen, weisen Sie dezent auf die aktualisierte Kurzinfo der OFD Rheinland hin.