Rechtlich auf der sicheren Seite: Darauf sollten Generalunternehmer unbedingt achten

Generalunternehmer sollten alle Aufträge mit den Subunternehmen schriftlich regeln und die Verträge in der Realität auch leben.

1. Scheinselbständige. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 2 Sa 6/13) hat der Daimler AG im Zusammenhang mit der Beauftragung eines IT-Subunternehmens ins Stammbuch geschrieben, systematisch Scheinwerkverträge abgeschlossen zu haben. Die Konsequenz für das Unternehmen: Daimler musste dann zwei scheinselbständige Mitarbeiter als Festangestellte übernehmen.

2. Vorsicht bei Weisungen. Vor allem dann, wenn die externen Mitarbeiter wie normale Angestellte den Weisungen des Generalunternehmers unterliegen und in dessen Geschäftsbetrieb integriert sind, sehen die Richter immer rot. Das hat auch der Bertelsmann-Tochter Arvato vor dem Landesarbeitsgericht Hamm im Zusammenhang mit einer Reinigungskraft das Genick gebrochen (Az.: 6 Ca 1016/12).

3. Nachzahlungen fällig. Generalunternehmer, die Scheinselbständige beschäftigen, haften über die gesamte Vertragslaufzeit für auf jeden Fall für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge. Über die Jahre kann da einiges an Nachzahlungen zusammenkommen. Vorsicht ist deshalb auch gegenüber Unternehmen in der Baubranche geboten, die ganze Kolonnen an Bauarbeitern anbieten. Dieses personelle Klumpenrisiko kann am Ende in der Insolvenz enden, wenn die Nachzahlungen an die Sozialversicherung für den Generalunternehmer fällig werden.

4. Rechtslage unsicher. Viele der Agenturen, Interims-Management oder auch als Master Vendor bezeichneten Unternehmen sind nichts anderes als Leiharbeitsfirmen. Hier bestimmt der Gesetzgeber, dass die Leiharbeiter nur vorübergehend beim Entleiher, also dem jeweiligen Generalunternehmer, arbeiten dürfen. Zudem ist die Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes grundsätzlich verboten.

5. Sicherheit klären. Gerade auf größeren Baustellen kommt es häufig zu Sicherheitsproblemen für die Mitarbeiter. Wenn Unfälle passieren, können das die Geschädigten aber nicht immer dem Generalunternehmer in die Schuhe schieben. Das Landgericht Leipzig hat kürzlich entschieden, dass sich der Generalunternehmer darauf verlassen darf, dass zum Beispiel der Gerüstbauer die Anker kontrolliert und auch allein haftet, wenn das Gerüst bei Wind einstürzt (Az.: 8 O 3427/12).