Kündigung Rausschmiss wegen Leichtsinn

Vorsicht ist bekannterweise besser als Nachsicht. Wer aber bei der Arbeit Sicherheitsregeln missachtet, riskiert nicht nur seine Gesundheit, sondern auch den Job.

Kündigung

Rausschmiss wegen Leichtsinn

Arbeitnehmern, die grundlegende Sicherheitsvorschriften nicht einhalten, drohe die fristlose Kündigung, entschieden die Richter am Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil v. 14.08.2007, Az.: 5 Sa 150/07). Weiß der Arbeitnehmer, dass sein Fehlverhalten vom Chef nicht hingenommen wird, sei eine Kündigung auch ohne Abmahnung möglich.

Im konkreten Fall war die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers allerdings erfolgreich. Zwar habe der Kläger bei der Reinigung einer Industriepresse einen gravierenden Fehler gemacht und dadurch einen Kollegen verletzt. Doch auch die Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften hätte den Unfall nicht zwingend ausgeschlossen, begründeten die Richter. Zudem habe der Arbeitgeber die riskante Reinigungsmethode des Klägers bislang stillschweigend hingenommen. Und schließlich drohe auch der aktuelle allgemeine Arbeitshinweis des Arbeitgebers als Konsequenz für ein Fehlverhalten lediglich eine Abmahnung und keine Kündigung an.