Kein Steuerabzug bei Barzahlung

Wenn der Kunde eine Handwerkerrechnung bar bezahlt, verliert er damit den Anspruch auf den Steuerabzug. Erst dann, wenn das Geld für die Rechnung per Bank überwiesen wurde, kann der Auftraggeber 20 Prozent von seiner Steuerpflicht abziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Wer von Kunden Bargeld annimmt, verzichtet auf den Steuerabzug. - © K.- P. Adler, Fotolia.com

Kein Steuerabzug bei Barzahlung

Prävention Schwarzarbeit

Die Dokumentation per Kontoauszug der Bank ist deshalb erforderlich, um Schwarzarbeit wirkungsvoll zu bekämpfen. Dies gilt laut BFH (Az: VI R 14 / 08) auch für das Einreichen von haushaltsnahen Dienstleistungen beim Finanzamt. Ein Steuerabzug ist auch hier nur möglich, wenn die Rechnung per Überweisung aufs Konto bezahlt wurde.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Steuernachlässe gewährt das Einkommensteuergesetz, wenn der Auftraggeber haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen hat. So muss er nachweisen, dass er eine Putzkraft, Malerarbeiten oder Pflege in Anspruch genommen hat. Dann kann er 20 Prozent der Kosten von seiner Einkommensteuer beim Finanzamt abziehen.

Rechnungstellung

Im BFH-Fall hatte ein Ehepaar für Dachdeckerarbeiten 4872 Euro bezahlt. Dabei bestand der Handwerker auf Barzahlung und bestätigte den Erhalt der Summe. Das Finanzamt verweigerte den Steuerabzug, weil das Geld nicht auf das Konto des Handwerkers überwiesen wurde.

Praxis-Tipp: Handwerker sollten den Kunden darauf hinweisen, den Betrag mit Rechnungsstellung zu überweisen. So ist der Steuerabzug sicher.