Photovoltaik: Vorsteuerabzug bei Dachsanierung strittig

Wer eine Photovoltaikanlage installiert, kann für die Installationskosten einen Vorsteuerabzug geltend machen. Doch wie sieht es mit den Kosten aus, die bei der Neueindeckung des Daches entstehen, das die Photovoltaikanlage tragen soll? Die Finanzgerichte Nürnberg und Hessen haben wegweisende Urteile gefällt.

Welche steuerlichen Konsequenzen die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach hat, haben die Finanzgerichte in Hessen und Nürnberg zumindest teilweise geklärt. - © dapd

Nein, sagte in einem jüngst entschiedenen Fall das Finanzamt - Sinn und Zweck eines Daches bestünden darin, das Innere der durch das Dach bedeckten Räumlichkeiten vor Witterungseinflüssen zu schützen.

Das Finanzgericht Nürnberg (AZ: 2 K 952/2008) urteilte hingegen, die Vorsteuern könnten zu dem Teil abgezogen werden, zu dem das Dach später mit einer Photovoltaikanlage genutzt wird - in diesem Fall waren das immerhin knapp 60 Prozent.


Wirtschaftlicher Zusammenhang

Die Begründung: Die Dachsanierung stehe in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromgewinnung durch die Photovoltaikanlage.

Jetzt muss der Bundesfinanzhof in der Revision (AZ dort: XI R 29/10) entscheiden. Betroffene Anlagenbetreiber mit einer ähnlichen Konstellation sollten deshalb das Ruhen des Verfahrens beantragen.


Betriebsausgaben für Dachsanierung

Ein weiteres wichtiges Urteil hat das Finanzgericht Hessen gefällt (Az.: 11 K 2735/08).: In dem zu entscheidenden Fall wurde auf dem Dach eines Hauses eine Photovoltaikanlage installiert.

Der Eigentümer ließ in dem Zusammenhang gleich noch einen Teil des Dachs sanieren und machte auch die Kosten für die Dachsanierung als Steuer sparende Betriebsausgaben geltend.

Doch Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Betriebsausgabenabzug ab. Denn es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Sanierungsarbeiten zwingend wegen der Anbringung der Photovoltaikanlage notwendig wurden.

Mit anderen Worten: Hängen die Kosten für eine Dachsanierung ursächlich mit der Anbringung der Photovoltaikanlage zusammen, ist ein Betriebsausgabenabzug zulässig. Die Notwendigkeit sollte von einem Gutachter bestätigt werden.


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