Weihnachtsdeko: Ihre Rechte in Sachen Christbaum

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Weihnachten

Nicht erst seit der Fernsehfolge „Familie Heinz Becker – Alle Jahre wieder“, in der zum Schluss der Baum umkippt, lauern rund um den Weihnachtsbaum etliche Stolperfallen. Folgende Tipps des ROLAND-Partneranwalts Christian Hemmer von der Gelsenkirchener Kanzlei Kirstein & Selders helfen zu einem besinnlichen Weihnachten.

Weihnachtsbaum
Bis ein Weihnachtsbaum so schön steht, kann einiges passieren. - © Sascha Schuermann/dapd

Den Weihnachtsbaum sicher nach Hause transportieren

Ist der Christbaum erst einmal gekauft, muss er oft noch mit dem Auto nach Hause geschafft werden. Damit nichts und niemand zu Schaden kommt, muss der Baum so verstaut und gesichert werden, dass er selbst dann nicht verrutschen oder herabfallen kann, wenn der Fahrer plötzlich ausweichen oder eine Vollbremsung hinlegen muss. Missachtet der Käufer diese Vorschrift und wird aufgrund dessen eine Person verletzt oder wird eine Sache beschädigt, haftet er selbst beziehungsweise die für das Fahrzeug eintrittspflichtige Kfz-Haftpflicht-Versicherung.

Christbäume auf dem Balkon besonders gut befestigen

Wer seinen Christbaum zum Beispiel auf dem Balkon aufstellt, muss darauf achten, dass er ausreichend befestigt ist und nicht zu nah an der Brüstung steht. Fällt der Weihnachtsbaum vom Balkon und wird ein Auto beschädigt oder gar eine Person verletzt, haften der Eigentümer des Baums und derjenige, der ihn aufgestellt hat, betont Christian Hemmer. Eine Ausnahme ist zum Beispiel, wenn es so stark stürmt, dass das Herabstürzen nicht hätte verhindert werden können.

Mängel am Weihnachtsbaum muss der Käufer nachweisen

Beginnt der Weihnachtsbaum noch vor dem Fest zu welken, ist der Ärger groß. Und die Tanne umzutauschen, ist gar nicht so einfach. Denn bei schnell verderblichen Waren muss grundsätzlich der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Diese Regel lässt sich auch auf geschlagene Weihnachtsbäume übertragen. Ist der Christbaum mangelhaft, muss der Käufer also zunächst nachweisen, dass er den Baum tatsächlich bei dem jeweiligen Verkäufer erworben hat. Außerdem muss er belegen, dass die Tanne bereits beim Kauf so beschädigt oder krank war, dass sie sich schon kurz danach nicht mehr frisch hielt.

Ein geschlagener Baum kann nicht zurückgegeben werden

Was aber, wenn der Weihnachtsbaum im eigenen Wohnzimmer oder auf dem eigenen Balkon doch nicht mehr gefällt? Hat der Käufer ihn selbst vor Ort bei einem Händler erworben, muss er ihn dennoch behalten. Ein Widerrufsrecht gibt es nur in bestimmten Fällen, zum Beispiel, wenn der Baum per Telefon oder im Internet erworben wurde, sagt Christian Hemmer. Aber auch in diesem Fall kann der Kunde den Kauf nur dann widerrufen, wenn die Ware nicht schnell verderben kann. Dabei gilt: Auch Schnittpflanzen sind als schnell verderblich anzusehen. Wurde also ein Baum bestellt, der eingepflanzt in einem Topf übersandt wird, hat der Kunde ein Widerrufsrecht. Einen bereits geschlagenen Baum kann er hingegen nicht zurücksenden.

Tipp: Weitere (Rechts-)Tipps finden Sie auf der Themenseite Weihnachten.