Neues Gesetz für Finanzberater: Mehr Sicherheit für Anleger

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Handwerksunternehmer, die sich an einen Finanzberater wenden, erwarten eine unabhängige Anlageberatung. Der Experte sollte nur seinem Kunden gegenüber verantwortlich sein. Das ist aber nicht immer so. Ein neues Gesetz zur Honoraranlagebratung schafft jetzt mehr Sicherheit für Privatanleger. Lothar Eller von der Eller Consulting GmbH in Stuttgart beantwortet dazu die wichtigsten Fragen.

Lothar Eller von Eller Consulting in Stuttgart. - © Lothar Eller

Handwerker, die sich an einen Finanzanlagenberater wenden, erwarten eine unabhängige Anlageberatung, die ausschließlich im Kundeninteresse agiert. Vergünstigungen, die der Finanzberater - etwa in Form von Provisionen - von dritter Seite erhält, oder wirtschaftliche Beziehungen des Beraters mit den Anbietern von Finanzprodukten schaffen Interessenkonflikte. Lothar Eller von der Eller Consulting GmbH in Stuttgart beantwortet dazu die wichtigsten Fragen.

Finanzberatung gegen Honorar oder auf Provisionsbasis: Was ist der Unterschied?

Unabhängige Finanzberater arbeiten auf Honorarbasis. Das Honorar zahlt der Kundeund entsprechend ist der Berater nur den Interessen seines Kunden verspflichtet.

Finanzanlagenvermittlern arbeiten auf Provisionsbasis oder im direkten Auftrag der Produktanbieter. Hat der Berater ein wirtschaftliches Interesse daran, bestimmte Finanzprodukte herauszustellenund bevorzugt anzubieten, kann von unabhängiger Anlageberatung keine Rede sein. Die Qualität der Anlageempfehlungen kann bei einer provisionsbasierten Produktvermittlung leiden.

Was ist neu am Honoraranlageberatungsgesetz?

Das Honoraranlageberatungsgesetz unterstreicht den Unterschied zwischen den beiden Beratungsformenund schafft somit endlich Verbrauchersicherheit: Mit Inkrafttreten des Honoraranlageberatungsgesetzes zum 01. August 2014 werden die Bezeichnungen "Honorar-Finanzanlagenberater" und "Honorar-Anlageberater" gesetzlich geschützt.

Von nun an darf die "echte" Honorarberatung nur noch von Finanzberaternund Finanzberaterinnen angeboten werden, die über eine Zulassungund gewerbliche Registrierung der Gewerbeordnung verfügen (nach § 34h GewO). Mischformen von Honorarberatungund Beratung auf Provisionsbasis existieren für diese Anlageberater nicht mehr.

Welche Anforderungen müssen Honorarfinanzanlageberater jetzt erfüllen?

Die Gewerbeordnung legt fest, dass Honorar-Finanzanlageberater bei ihren Empfehlungen eine "hinreichende Anzahl" von Finanzanlagen unterschiedlicher Anbieterund Emittenten berücksichtigen müssen. Dabei wird zwar nicht ausgeschlossen, dass Finanzanlageberater in wirtschaftlicher Beziehung mit Anbietern oder Emittenten stehen, der Paragraph enthält aber die deutliche Forderung, dass nicht ausschließlich Produkte solcher Unternehmen angeboten werden dürfen. Vielmehr sollen auch Anbieterund Emittenten der Finanzprodukte "hinreichend gestreut" sein.

Unabhängige Anlageberatung fordert weiterhin, dass die Beratung ausschließlich durch den Anleger vergütet wird. Damit werden wirtschaftliche Verflechtungen zwischen Beraterund Anbieter oder Emittent als Motiv einer Empfehlung ausgeschlossen.

Zuwendungen Dritter darf der Berater nicht annehmen. Ist eine Finanzanlage nicht ohne Provision erhältlich, ist der Berater verpflichtet, diese unverzüglichund in voller Höhe an den Kunden weiterzureichen.

Worauf sollten Anleger achten?

Nur ausgewiesene Finanz-und Anlageberater , die über eine Zulassungund gewerbliche Registrierung der Gewerbeordnung verfügen, dürfen sich jetzt Honorar-Finanzanlageberater nennen.

Parallel existiert die Zulassung als Finanzanlagenvermittler. Hier sind den Beratern keine Beschränkungen auferlegt, was Provisionen oder wirtschaftliche Verflechtung mit den Anbietern der Finanzprodukte angeht.

Fazit : Es lohnt sich also für Privatanleger, genau nachzufragen, was "neutrale Finanzberatung" eigentlich heißt, wer den Berater bezahltund wem er verpflichtet ist.