Homeoffice Neue Vorschriften zur Telearbeit jetzt umsetzen

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Die seit Ende letzten Jahres geltende neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert erstmals, wann ein Telearbeitsplatz vorliegt und welche Pflichten das anbietende Unternehmen hat.

Telearbeitsplatz
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Die seit Ende letzten Jahres geltende neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert erstmals, wann ein Telearbeitsplatz vorliegt und welche Pflichten das anbietende Unternehmen hat. Wer bislang noch nichts unternommen hat sollte prüfen, ob es sich tatsächlich um Telearbeitsplätze handelt. Denn auch für diese ist einmal pro Jahr eine Unterweisung fällig.

Nach Angaben des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) in Berlin würden zwei Drittel aller Arbeitnehmer, bei denen die entsprechenden Arbeitsbedingungen gegeben sind, gerne im Home-Office arbeiten. Während sich die Arbeitnehmer davon eine größere Flexibilität erhoffen, setzen die anbietenden Unternehmen vor allem auf den Motivationseffekt.

Endlich Rechtsicherheit bei der Telearbeit

Da das Einrichten und Betreiben von Telearbeitsplätzen in der Praxis häufig zu Konflikten führte, hat der Gesetzgeber Ende letzten Jahres Telearbeit nun eindeutig definiert als „vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat“ (§ 2 Abs. 7 ArbStättV).

Gelegentliches Arbeiten zu Hause ist kein Homeoffice

Dabei wird klar definiert, dass es sich bei gelegentlichen Arbeiten von zu Hause oder unterwegs nicht um Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes handelt. Für Telearbeitsplätze gelten „nur § 3 ArbStättV bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes sowie § 6 und der Anhang Nr. 6 ArbStättV, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht“ (§ 1 Abs. 3 ArbStättV).

Stellt der Arbeitgeber also bei der erstmaligen Beurteilung fest, dass Verhältnisse und Bildschirmarbeitsplatz zu Hause dem betrieblichen Arbeitsplatz entsprechen, reicht nach Einschätzung der Arbeitsschutzexperten des Freiburger Softwareanbieters QUMsult die Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung vergleichbarer Bildschirmarbeitsplätze im Betrieb.

Einführung neuer Telearbeitsplätze

Nachdem Arbeitgeber also nur dann zusätzlichen Beurteilungs- und Unterweisungsaufwand treiben müssen, wenn der Arbeitsplatz in den Privaträumen sich in wesentlichen Punkten von den betrieblichen Gegebenheit unterscheidet, empfiehlt QUMsult bei neu einzurichtenden Telearbeitsplätzen die folgende Vorgehensweise:

  • Bedarf identifizieren
  • Voraussetzungen festlegen und prüfen (u.a. Aufgabe geeignet, Raum vorhanden, Zutritt zur Privatwohnung gewährleistet, usw.)
  • Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem zur wöchentlichen Arbeitszeit und Dauer treffen oder in den Arbeitsvertrag aufnehmen
  • Benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln wie PC, Bildschirm, Drucker einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber bereitstellen und installieren
  • Erstmalige Beurteilung und bei Bedarf eine Gefährdungsbeurteilung in den Räumen des Mitarbeiters durchführen

Für bereits bestehende Telearbeitsplätze sollten zunächst die neuen Forderungen identifiziert werden. Eine anschließende Gefährdungsbeurteilung zeigt, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Wie für alle Beschäftigten müssen auch für Telearbeiter Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt und mindestens einmal jährlich wiederholt werden.