Auch mit einigen weiteren Praxistipps können Handwerksbetriebe sehr viel Steuern sparen. Neben der Bewertung von Vermögen und halbfertigen Arbeiten sowie Rückstellungen in der Bilanz profitieren alle Firmen auch von den vielen kleinen Steuerabzugsposten. Der Überblick.

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Privatentnahme: Richtig vorgehen(PDF, 74,16 kB)
Mit Rechentricks Finanzamt beteiligen
1. Steuerspartipp: Werte klein rechnen
Bewertung: Ob Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge oder andere Vermögensgegenstände, Schulden und laufende Aufträge – der Betrieb muss den Wertansatz in der Bilanz genau berechnen.
Musterrechnung: Der Betrieb hat einen Auftrag über 90000 Euro. Ende 2012 waren 95 Prozent fertiggestellt. Der Wert des Auftrags steht in der Bilanz mit 95 Prozent. Für Verwaltung, Vertrieb und Gewinn darf der Betrieb pauschal 10 bis 30 Prozent abziehen und wählt 20 Prozent. Danach steht der Auftrag nur noch mit einem Wert von 68400 Euro in der Bilanz.
Tipp: Einnahmenüberschussrechner können keine Bewertung vornehmen.
2. Steuerspartipp: Risiken berücksichtigen Rückstellungen
Einer der wichtigsten Posten in der Bilanz sind Rückstellungen. Sie schmälern als Schuldposten den zu versteuernden Gewinn. Beispiele: Im Handwerk besonders wichtig sind Rückstellungen für Gewährleistungen. Steuerberater Leibfried bildet für Dirk Schwegler pauschal eine Rückstellung von 4000 Euro für Gewährleistung und berechnet detailliert 6600 Euro für die Archivierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen - beides vom Finanzamt anerkannt.
Tipp: Gehen Sie alle möglichen Posten in Ihrem Handwerksbetrieb durch. Einnahmenüberschussrechner können keine Rückstellungen bilden.
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3. Steuerspartipp: Rechnungen prüfen
Umsatzsteuer: Rechnungen von Lieferanten und anderen Geschäftspartnern sind bares Geld. Als Betriebsausgaben verringern sie den zu versteuernden Gewinn und damit die Steuerlast. Und die bezahlte Umsatzsteuer fließt als Vorsteuer in den Betrieb zurück. Der Jahresabschluss ist ein wichtiger Anlass, möglichst alle Rechnungen darauf zu prüfen, ob sie sämtliche gesetzlichen Pflichtangaben enthalten.
Tipp: Die Checkliste „Rechnungen, Pflichtangaben“ unter handwerk-magazin.de hilft dabei. Fehlerhafte Rechnungen umgehend an den Absender zurückschicken und um eine neue Rechnung mit allen Angaben bitten.
4. Steuerspartipp: Freude am Tanken schenken
Gutscheine : Der Chef darf die Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei mit Sachwerten motivieren. Dazu zählen auch Gutscheine - etwa zum Tanken. Die Freigrenze liegt bei 44 Euro pro Monat. Nach neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 21/09, VI R 27/09) ist es entscheidend, dass der Mitarbeiter den Sachwert und kein Bares erhält. Es darf ein Geldbetrag auf dem Gutschein stehen.
Tipp: Gewähren Sie Gutscheine bei besonderen Einsätzen. Monatliche Freigrenze nicht überschreiten, sonst ist der Gutschein voll steuerpflichtig.