Gewährleistung: Mängelfalle für Handwerker

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs haften Handwerker auch für Aus- und Einbau von Material. Wo die Falle lauert und wie Sie mit der Gefahr umgehen können.

Fliesenleger haften für die Qualität ihrer Arbeit und indirekt meistens auch für die des Materials. - © Kzenon/Fotolia

Mängelfalle für Handwerker

Dass Handwerker einwandfreie Arbeit liefern müssen und für Fehler haften, ist selbstverständlich. Auf zu Recht gerügte Mängel hin können ihre Kunden grundsätzlich die einwandfreie Leistung fordern, eine sogenannte Nacherfüllung. Wie ein aktuelles Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt, das auf Handwerker übertragbar ist, gilt dies jedoch auch, wenn die Leistung selbst in Ordnung, jedoch das eingebaute Material schadhaft ist.

Konkret betroffen war ein Baustofflieferant. Dieser hatte einem Privatkunden italienische Bodenfliesen für 1400 Euro geliefert. Nachdem der größte Teil verlegt war, stellte der Kunde Schattierungen fest. Folge: neue Fliesen. Die Kosten für Aus- und Einbau in Höhe von über 2000 Euro musste der Lieferant tragen (BGH Az. VIII ZR 70/08).

Erweiterte Haftung

In diesem Fall war der Fliesenleger selbst aus der Haftung. Doch wenn Handwerker, wie oft der Fall, das Material selbst besorgen und einbauen, tragen sie das Mängelrisiko für die gesamte Leistung. „Bei Bauunternehmern besteht aufgrund der Regelungen im Werkvertragsrecht die Pflicht, für die Mängel einzustehen, auch wenn das ausführende Unternehmen keine Schuld trifft“, warnt Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB) in Berlin.

Ein Regress beim Lieferanten ist dabei meist nicht möglich. Der Verkäufer haftet nur, wenn er den Fehler des Materials hätte erkennen können. Das umfassende Gewährleistungsrecht haben BGH und Europäischer Gerichtshof (Az. C-65/09) nur für Verbraucher, also Privatkunden zugelassen.

Auch einen Versicherungsschutz bekommen Handwerker für dieses Risiko nicht. „Eine mangelhafte Leistung des Handwerkers selbst und fürs Material kann keine Police abdecken. Nur wenn er beim Kunden einen Schaden anrichtet, greift die Betriebshaftpflicht“, so Gabriele Lindhofer, Fachanwältin für Versicherungsrecht aus Gröbenzell bei München.

Felix Pakleppa vom ZDB fordert daher „eine gesetzliche Ausweitung der Mängelhaftung des Verkäufers auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr“. Dann könnten Handwerker auch ihre Lieferanten voll in Regress nehmen.