So vermeiden Sie Mängelrügen

Neue Urteile verlangen von Handwerkern nicht nur gute Arbeit, sondern auch umfassende Information. Worauf Betriebe achten müssen, um sich vor Mängelrügen zu schützen.

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    Vorsorge: Fliesen-legermeister Bernd Matt berät seine Kunden gründlich, bevor er mit der Arbeit beginnt.
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    „Der Handwerker muss seine Kunden über Risiken informieren und das auch beweisen können.“Marc Laukemann, Rechtsanwalt, Schaal + Partner, München.
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    Kein Ärger: Durch gute Arbeit und Information bekommt Bernd Matt nur selten Mängelrügen seiner Kunden.
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    „Wir schränken das Mängelrisiko unseres Betriebs durch gute Beratung ein.“Jürgen Kirsten, SHK-Meister und Obermeister aus Chemnitz.

So vermeiden Sie Mängelrügen

Manchmal ärgert sich Bernd Matt aus Ladenburg über das Fernsehprogramm. „Da wird ein ganzes Einfamilienhaus in ein paar Tagen komplett runderneuert“, sagt der Fliesenleger und Obermeister der Innung Mannheim. Mit dieser Erwartung kämen dann Kunden in seinen Zwei-Mitarbeiter-Betrieb. „Wenn ich das so machen würde, könnte es passieren, dass die Kacheln bald wieder runterfallen, und dann bin ich gewährleistungspflichtig.“ Deshalb erklärt Bernd Matt erst mal, dass im echten Leben der Untergrund vor dem Fliesen trocknen muss, 28 Tage bei normalem Putz, mit Spezialestrich zwei bis drei Tage. „Die meisten haben ein Einsehen, wenn ich ihnen erkläre, dass ich sonst für die Haltbarkeit nicht garantieren kann.“ Das bekommen die Kunden auch schriftlich, den Empfang lässt Matt sich quittieren. „Damit bin ich aus der Gewähr.“ Schriftlich ist wichtig, bestätigt der Münchner Anwalt Marc Laukemann, Kanzlei Schaal & Partner, denn „diese Beratung muss der Handwerker im Streitfall beweisen können, das kann ohne Papier schwierig werden, etwa wenn der Mitarbeiter, der den Kunden informiert hat, gar nicht mehr im Betrieb ist.“

Erweiterte Haftung

Fliesenleger Matt hat das Problem erkannt: Der Handwerksmeister ist umfassend ausgebildet, und davon soll der Kunde profitieren. Der kann vom Fachmann mehr erwarten, als dass er seinen Job erledigt, ohne nach rechts und links zu sehen. Der Handwerker muss Vorarbeiten, Materialien, aber auch Kundenwünsche oder Architektenpläne auf Tauglichkeit prüfen und den Kunden auf Probleme hinweisen. Sonst riskiert er Haftung für Fehler, die er gar nicht selbst gemacht hat.

„Bei der Rechtsprechung ist die Tendenz zu beobachten, Verantwortung und Haftung der Handwerksunternehmer auszuweiten“, sagt Rechtsanwalt Michael Frikell, Geschäftsführer der Bauinnung München. Das bestätigt ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Es zeigt, dass die Verantwortung des Betriebs weit darüber hinausgeht, seine Arbeit ordentlich zu machen. Das Gericht machte einen Baubetrieb für ein Problem verantwortlich, das sich erst stellte, nachdem seine eigene Arbeit beendet war.

Der Auftrag: Für 25 Millionen Euro eine große Baugrube ausheben und die Betonbodenplatte herstellen. Das war im Juli erledigt, und zwar ohne Fehler. Die Platte war nicht auf Frostbeständigkeit ausgelegt, aber das war in Ordnung, denn laut Bauzeitplanung sollte sie noch vor Wintereinbruch überbaut sein. Es kam dann doch anders, der Bau verzögerte sich, im Winter lag die Platte immer noch blank. Frostschutzmaßnahmen gab es nicht. Der Beton bekam Risse. Das Bauunternehmen sanierte sie, dafür forderte es vom Auftraggeber 6,5 Millionen Euro. Der weigerte sich, es gehe um Mängelbeseitigung, die sei kostenlos. Dazu der BGH: Kein Mangel, denn der Baubetrieb musste den Frost bei seiner Planung nicht einkalkulieren. Aber trotz mangelfreier Arbeit ließ das Gericht den Baubetrieb nicht so ohne weiteres aus der Haftung. Der BGH: Wenn er die Verzögerung kannte oder klare Anhaltspunkte dafür hatte, war für ihn auch die Gefahr für die Bodenplatte klar. In diesem Fall musste das Unternehmen wegen seiner „überlegenen Sachkunde“ den Bauherren warnen, dass die Bodenplatte für Frost nicht ausgelegt war (siehe „Haftung für die Anderen“, Seite 54). Dann hätte der Bauherr Schutzmaßnahmen ergreifen können (Az. VII ZR 24/08).
Fazit: Auf erkennbare Risiken im Zusammenhang mit seiner Leistung muss der Handwerker den Auftraggeber ungefragt hinweisen, um Mängelrügen zu vermeiden.

Kundenwünschen widersprechen

Kundenwünsche akzeptieren die Gerichte nicht als Argument des Handwerksbetriebs gegen eine Mängelrüge infolge unzureichender Beratung. Das zeigt der Fall eines Hauseigentümers vor dem Oberlandesgericht Celle. Er hatte einen Bauunternehmer beauftragt, sein Wohnhaus gegen aufsteigende Feuchtigkeit abzudichten, außen und innen. Die Innenabdichtung wollte er dann aber nicht bezahlen. Und das muss er auch nicht, sie war nämlich, stellte das Gericht fest, nicht nur fachlich überflüssig, sondern sogar kontraproduktiv, weil sie die Austrocknung des Mauerwerks verhinderte. Davor hätte der Betrieb warnen müssen (Az. 16 U 11/10). Fazit auch hier: Besteht der Kunde trotz Hinweis des Handwerkers auf seinen Auftrag, sollte sich der Betrieb das schriftlich bestätigen lassen, um die spätere Haftung auszuschließen.

Aber manchmal genügt eine Belehrung des Kunden allein nicht. Zum Beispiel, wenn ein Auftraggeber möchte, dass der Handwerker die Vorgaben der Baugenehmigung nicht genau nimmt. Innungsjurist Frikell warnt: „Auf Verstöße gegen solche Vorschriften steht Bußgeld, hier schützt die Information an den Auftraggeber nicht.“

Doch Handwerker haften nicht nur für die eigene Arbeit und umfassende Information der Kunden, sondern auch für das verarbeitete Material. Jürgen Kirsten, Obermeister der Innung Sanitär-Heizung-Klima Chemnitz, verkauft und montiert deshalb mit seinen elf Mitarbeitern nur Anlagen, von deren Qualität und Effizienz er überzeugt ist. „Ich habe mich auf eine bestimmte Produktpalette spezialisiert und kenne deren Zuverlässigkeit, sagt Kirsten.“ Deshalb kann der Unternehmer qualifiziert beraten und so das Risiko von Mängelrügen einschränken: „Der Kunde will heute genau wissen, wie viel Energie er mit einer Maßnahme einspart.“ Die Einsparziele sind Vertragsbestandteil. Kirsten hat keine Sorge, dass er später in Haftung genommen wird. „Es gibt dazu von Herstellern und Verbänden Rechnerprogramme zu Hydraulik und Energieaufwand, die eine solide Kalkulation erlauben und die Vertrauensbasis zum Kunden sichern.“

Haftung weiterreichen

Und wenn die vom Handwerker verarbeiteten Produkte doch mal Ärger machen, kann er das Problem an seinen Lieferanten weiterreichen. Der haftet grundsätzlich für Produktmängel. Hier hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Position der Handwerker verbessert. Der Verkäufer muss die Mangelware reparieren oder ersetzen und die Kosten des Ausbaus übernehmen - auch für den Einbau des mangelfreien Materials muss der Lieferant aufkommen (Az. C-65/09).

Davon könnten etwa Fliesenleger profitieren, wenn sie wegen Produktfehlern nicht nur neue Fliesen liefern, sondern auch Ein- und Ausbau übernehmen müssen (siehe „Zusatzaufwand einkalkulieren“ Seite 52). Doch: „Die Entscheidung des EuGH bezieht sich auf Verbrauchergeschäfte“, schränkt Uwe Steingröver, Anwalt im Kölner Büro der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner, ein. „Es gibt ein Restrisiko, dass deutsche Gerichte dies nicht auf Geschäfte zwischen Handwerksbetrieben und ihren Lieferanten anwenden.“ In der Regel kaufen Handwerker beim Großhändler, und der haftet für den Einbau nur, wenn er den Fehler der Ware hätte erkennen können. Der direkte Einkauf beim Hersteller bringt dem Handwerker dagegen mehr Rechte. „Der muss beim Produktfehler über die Gewährleistung hinaus Schadenersatz leisten, dazu gehören auch die Einbaukosten“, so Uwe Steingröver.

Bernd Matt pflegt seine Kontakte zu den Herstellern und kann deshalb mit freundlicher Behandlung seiner Gewährleistungsanliegen rechnen, auch mit Kulanz. „Ich prüfe jede Lieferung vor der Verarbeitung, aber einmal zeigten sich Mängel erst nach dem Verlegen. Das wurde anstandslos geregelt, einschließlich aller Kosten.“

harald.klein@handwerk-magazin.de

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