Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss für die Arbeitnehmer führt. Welche geldwerten Zuwendungen Unternehmer ihren Mitarbeitern auf Betriebsfeiern zukommen lassen können.

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Abgesichert für die Lohnsteuerprüfung(PDF, 66,73 KB)
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Formalien bei Bewirtungsaufwendungen(PDF, 38,37 KB)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zur 110 Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen in zwei Urteilen bekräftigt (Az. VI R 94/10 und VI R 7/11). Somit dürfen Handwerksunternehmern ihren Mitarbeitern bei betrieblichen Feiern und anderen Veranstaltungen pro teilnehmende Person einen geldwerten Vorteil von maximal 110 Euro zukommen lassen. Überschreitet der Aufwand diesen Freibetrag, gilt dies als steuerbarer Lohnzufluss, der gemäß des Lohnsteuergesetzes vom Arbeitnehmer versteuert werden muss.
Dem Urteil lagen zwei Sachverhalte zugrunde: Im einen Streitfall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Mitarbeiter zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten für Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering überschritten nach Berechnung des Finanzamtes aber die Freigrenze.
In dem anderen Fall nahm nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen der Mitarbeiter an der Betriebsveranstaltung teil. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach der Berechnung des zuständigen Finanzamtes auf 68 Euro pro Person. Da die Behörde aber die auf die Familienangehörigen entfallenen Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergaben sich in einzelnen Fällen höhere Kosten, die über dem Lohnsteuerfreibetrag von 110 Euro lagen.
BFH sieht keinen Wertzuwachs für den Arbeitnehmer
Der Bundesfinanzhof urteilt, dass „typischerweise nur solche Leistungen den Arbeitnehmer bereichern, die er unmittelbar konsumieren kann“. Das seien vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Mietet der Unternehmer für seine Veranstaltung externe Räumlichkeiten, bewirken diese für den Mitarbeiter keinen unmittelbaren Wertzuwachs, der in der Gesamtkostenberechnung für die Freigrenze relevant ist. Somit fallen diese Kosten nicht unter den Lohnsteuerfreibetrag des Arbeitnehmers (Az. VI R 94/10).
Seite 2: Warum die Freigrenze für jeden Teilnehmer gilt...
Freigrenze gilt für jeden Teilnehmer
Der Gesamtbeitrag muss auch auf Familienangehörige und Gäste, die den Handwerker auf der Betriebsveranstaltung begleiten, aufgeteilt werden: „Die Freigrenze von 110 Euro gilt auch in diesem Fall je Teilnehmer“, so die Richter. Der Anteil, der auf die Begleitpersonen fällt, „wird den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, nicht zugerechnet“, wie der BFH weiter erklärt.
Auch bei der Einladung von Familienangehörigen aus Sicht des Mitarbeiters, stehe nicht dessen Entlohnung für geleistete Dienste, sondern das Interesse des Unternehmers an einem intakten Betriebsklima im Vordergrund. Wenn auch Familienangehörige an der Feier teilnehmen, stärke dies „in besonderem Maße“ die Stimmung im Betrieb sowie die „Arbeitsfreude der Mitarbeiter“, wie die Richter erklären. Lädt der Handwerksunternehmer Mitarbeiter und deren Familie jedoch zu Veranstaltungen wie einem Musicalbesuch ein, „die bereits für sich einen marktgängigen Wert besitzen und die vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden können“, verhält es sich anders: Diese Art von Betriebsfeiern lassen den Schluss zu, dass über die Familienangehörigen dem Arbeitnehmer ein Vorteil gegeben werden soll.
