Kündigungsschutz: Gesamtmitarbeiterzahl nicht ausschlaggebend

Auch wenn ein Betrieb in mehreren Kleinbetrieben insgesamt mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, fällt er nicht aus dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetztes. Jedenfalls dann, so das Bundesarbeitgericht, wenn jeder der einzelnen Kleinbetriebe eine "organisatorisch hinreichend verselbstständigte Einheit" bildet. (Entscheidung vom 28. Oktober 2010, AZ: 2 AZR 392/08).

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Betriebe mit mindestens zehn Mitarbeitern - © BdV

Damit wiesen die Richter die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers wegen fehlerhafter Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz ab.

Das beklagte Unternehmen beschäftigte in Leipzig mindestens acht und in Hamburg sechs Arbeitnehmer. In Hamburg gab es mitarbeitenden Betriebsleiter, der nach Angaben des Unternehmens auch Mitarbeiter einstellen und entlassen durfte.

Während der Kläger die Betriebe als eine Einheit wertete, auf die das Kündigungsschutzgesetz angewendet werden müsse, entschied das Bundesarbeitsgericht im Sinne des Arbeitgebers.

Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhalte, müssten die dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet werden. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Kleinbetriebe als eine organisatorische Einheit anzusehen seien.

Die Richter wiesen den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück. Dort muss nun geklärt werden, ob die Kleinbetriebe voneinander unabhängig arbeiten, oder ob sie tatsächlich ein Gesamtbetrieb sind. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Betriebe mit mindestens zehn Mitarbeitern.

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