Arbeitsrecht
Sonntags besteht für Arbeitnehmer keine Verpflichtung, in den Hausbriefkasten zu schauen. Wirft der Arbeitgeber gleichwohl ein Kündigungsschreiben ein, trägt er das Zugangsrisiko.
Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 2 Sa 149/15). Die Beklagte, eine Rechtsanwaltskanzlei, kündigte eine zur Probe eingestellte Mitarbeiterin am Sonntag, den 30.11.2014, zum 15.12.2014 und warf das Kündigungsschreiben noch am selben Tag in den Hausbriefkasten der späteren Klägerin ein. Diese entnahm das Schreiben erst in den Folgetagen Kündigung und machte vor Gericht geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2014 sein Ende gefunden habe.
So ist es, meinte das Gericht. Die Kündigung ist der Klägerin erst nach Ablauf der Probezeit frühestens am Montag, den 1.12.2014, zugegangen, weshalb das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2014 endete.
Tipp: Arbeitnehmer müssen ihren Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfen. Dies gilt selbst dann, wenn an diesem Tag die Probezeit abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet.