Kammergebühren Kleinunternehmer und Gründer sind außen vor

Gründer und Kleinunternehmer sind erst mal befreit. Die Schonfrist dauert maximal zwei Jahre und gilt nur für Einzelunternehmer, danach richtet sich die Abgabe nach dem Gewerbeetrag.

Kammergebühren

Kleinunternehmer und Gründer sind außen vor

Generell befreit von den Pflichtbeiträgen sind Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag pro Jahr 5.200 Euro nicht übersteigt.

Weitere Erleichterungen für Gründer

Natürliche Personen, also nicht Personen- oder Kapitalgesellschaften, die ihr Gewerbe erstmalig ab dem Jahr 2004 angemeldet haben und deren Gewerbeertrag 25.000 - nicht übersteigt, sind für das Jahr der Anmeldung von Beiträgen zur Handwerkskammer befreit, für das zweite und dritte Jahr müssen sie nur die Hälfte des Grundbeitrags bezahlen und keinen Zusatzbeitrag, für das vierte Jahr sind sie noch von der Entrichtung des Zusatzbeitrags befreit.

Gewerbetreibende, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Handwerksordnung im Zeitraum von bis zu 3 Monaten erlernbare Tätigkeiten ausüben, gehören entweder der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer an. Sie sind unabhängig davon, welcher Kammer sie angehören, vom Beitrag vollständig freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag nicht über 5.200 - im Jahr liegt. Dies gilt jedoch wiederum nur für natürliche Personen."