Kleinunternehmer: Private Pkw-Nutzung nicht mitrechnen

Kann für Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind, die private Pkw-Nutzung das Ende des Steuerprivilegs bedeuten? Die Antwort lautet nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs klar nein. Doch die private Pkw-Nutzung kann den Weg von der Normalbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung verhindern.

Wer sich beim Finanzamt umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer einstufen lässt, muss in seinen Ausgangsrechungen keine Umsatzsteuer ausweisen und kann aus Eingangsrechungen die Erstattung der Vorsteuer nicht beantragen. Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung: Der Gesamtumsatz des Vorjahrs darf nicht mehr als 17.500 Euro betragen haben und der Gesamtumsatz des laufenden Jahres liegt voraussichtlich unter 50.000 Euro.

Definition des Gesamtumsatzes

Bei der Frage, ob die private Pkw-Nutzung eines Unternehmers in den Gesamtumsatz einzubeziehen ist, scheiden sich die Geister. Doch der Bundesfinanzhof stellte sich auf die Seite der Kleinunternehmer. Hatten Kleinunternehmer beim Kauf des Pkw keinen Vorsteuerabzug, rechnet die Privatnutzung auch nicht zum Gesamtumsatz, so die Richter in München (Az. VR 12/11).

Beispiel: Der Kleinunternehmer erzielt Nettoumsätze von 16.000 Euro. Die Hinzurechnung zum Gewinn für die private Pkw-Nutzung würde an sich 2.000 Euro betragen. Da die private Pkw-Nutzung nicht zum Gesamtumsatz rechnet, ist die 17.500-Euro-Grenze unterschritten.
Folge: Der Unternehmer profitiert weiterhin von der Kleinunternehmerregelung.

Vom regulären zum Kleinunternehmer zu wechseln, funktioniert jedoch mit dieser Berechnungsmethode nicht:

Beispiel: Die Unternehmerin weist bisher Umsatzsteuer in ihren Rechnungen aus, möchte aber beim Finanzamt künftig als Kleinunternehmerin eingestuft werden. Ihre Umsätze betragen 13.000 Euro plus 2.470 Euro Umsatzsteuer. Der Hinzurechnungsbetrag für die Privatnutzung beträgt 2.500 Euro. Für den Kauf des Pkws hat die Unternehmerin einen Vorsteuerabzug erhalten.
Folge: Da ihr Gesamtumsatz 17.970 Euro beträgt, kann Frau Müller sich nicht als Kleinunternehmerin einstufen lassen.