Kleine Geschenke an Geschäftspartner: Pauschalbesteuerung in der Kritik

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Weihnachten

Gerade zu Weihnachten sind kleine Geschenke an Geschäftspartner gängig. Die steuerliche Behandlung ist klar geregelt, die Pauschalbesteuerung wird derzeit jedoch vom Bundesfinanzhof überprüft. Hier die wichtigsten Regeln und Änderungen im Überblick.

Weihnachtsgeschenke sollten auch steuerlich betrachtet werden. - © Jeanette Dietl, Fotolia.com

Grundsätzlich dürfen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Soweit aber nur der Grundsatz. Dieses generelle Abzugsverbot gilt nicht für Präsente, bei denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 35 Euro netto liegen. Wichtig: Dieser Wert gilt pro Empfänger und pro Kalenderjahr.

Ab 35,01 Euro keine Betriebsausgabe

Ebenso muss beachtet werden, dass es sich bei dem Betrag von 35 Euro um eine Freigrenze handelt. Sofern diese daher nur um einen Cent überschritten ist, greift der Grundsatz: Die kompletten Kosten für das Geschenk dürfen dann nicht mehr als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Geschenke an Geschäftspartner buchen

Zudem ist der Empfänger des Geschenks zu benennen. Wenn die Geschäftsbeziehung nicht offensichtlich ist, sollte man diese kurz skizzieren. Die Kosten für Geschäftspräsente müssen einzeln und getrennt von anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, sonst ist die Gewinnminderung auch verboten. Daher empfiehlt sich die Buchung auf ein eigenes Konto .

Pauschalbesteuerung in der Kritik

Da auch das Geschäftspräsent über 40 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) beim Beschenkten zu einem einkommensteuerpflichtigen Zufluss führt, muss dieser den erhaltenen Vorteil versteuern. Dazu sollte der Schenker dem Beschenkten den Wert des Geschenks mitteilen. Da dies die zu erhaltene Geschäftsbeziehung eher stören würde, kann der Schenker die Zuwendung auch pauschal mit 30 Prozent versteuern.

Allein durch die Pauschalbesteuerung werden Geschäftspräsente unattraktiv. Daher regt sich auch Widerspruch gegen die Regelung. Aktuell prüft der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 52/11, ob Geschenke unter 40 Euro wirklich der Pauschalsteuer zu unterwerfen sind .