Elster und Rechts- und Steuerberatung
Das Finanzgericht Münster hat eine Klage für unzulässig erklärt, die elektronisch über das Elster-Portal an das Finanzamt übermittelt wurde. Grund: Bei der Schriftform ist grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift oder eine entsprechende elektronische Signatur erforderlich.

Der Fall: Im zugrunde liegenden Verfahren erhob der Kläger am letzten Tag der Klagefrist auf elektronischem Weg über das Elster-Portal bei seinem Finanzamt Klage, welche per E-Mail an das zuständige Finanzgericht Münster weitergeleitet wurde. Nachdem das Gericht den Verfasser auf die Unzulässigkeit einer solchen Klage hinwies, beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründung: Das Finanzamt habe keinen Hinweis auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt.
Eigenhändige Unterschrift erforderlich
Das Urteil: Die nordrhein-westfälischen Richter wiesen die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger die Klage nicht innerhalb der Klagefrist in der vorgeschriebenen Schriftform erhoben habe (Az.: 7 K 2792/14 AO). Für die Schriftform sei grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, um den Aussteller unzweifelhaft zu identifizieren und um sicherzustellen, dass es sich um eine verbindliche Prozesserklärung handele. Die elektronische Form entspreche diesen Voraussetzungen nach § 52 a Abs. 1 Satz 3 FGO nur dann, wenn sie eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz enthalte. Dies sei bei einer Übermittlung durch das Elster-Portal nicht der Fall, da dieses zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat, jedoch keine qualifizierte Signatur verwende.
Klagefrist selbstverschuldet versäumt
Ob die Klage beim Finanzamt oder unmittelbar beim Finanzgericht erhoben wurde, spielt laut der Urteilsbegründung keine Rolle – die erhöhten Anforderungen an eine elektronische Klageerhebung seien unabhängig davon anzuwenden. Dem Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu gewähren, weil er die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt habe.
Durch die die in der Einspruchsentscheidung des Finanzamts enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ist der Kläger laut Finanzgericht auf die Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur hingewiesen worden. Der Kläger habe also nicht darauf vertrauen dürfen, dass die strengen Voraussetzungen für eine Klageerhebung beim Finanzamt nicht gelten würden.
Schriftform kann durch Brief und Fax eingehalten werden
Der Tipp: Die erforderliche Schriftform kann neben einem Brief auch durch Telefax oder Computerfax gewahrt werden. Das gilt für Klagen und andere bestimmende Schriftsätze wie beispielsweise Klagerücknahmen, Hauptsacheerledigungen oder Verzichte auf mündliche Verhandlungen. Eine einfache E-Mail reicht dagegen, wie im aktuellen Urteil dargelegt, nicht aus – es sei denn, sie enthält eine qualifizierte elektronische Signatur.