KG: Neue Rechnungen für Komplementäre

Seit 1. Juli 2011 setzt die Finanzverwaltung ein Urteil des Bundesfinanzhofs um, wonach die Tätigkeit eines geschäftsführenden Komplementärs einer Kommanditgesellschaft (KG) umsatzsteuerlich nicht selbständig ausgeübt werden kann. Diese Neuerung macht Änderungen bei der Rechnungsstellung notwendig.

Bereits am 14. April 2010 haben die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Tätigkeit eines geschäftsführenden Komplementärs einer Kommanditgesellschaft umsatzsteuerlich nicht selbständig ausgeübt werden kann (Az. XI R 14/09). Bislang hat die Finanzverwaltung jedoch nicht auf dieses Urteil reagiert. Doch nun hat das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 2. Mai 2011 klargestellt, dass die Regelungen des BFH-Urteils spätestens ab 1. Juli 2011 umzusetzen und die angesprochenen Beispiele nicht mehr anzuwenden sind (Az. IV D 2 - S 7104/11/10001).

Tipp: Sind Sie Komplementär und haben ihre geschäftsführenden Leistungen trotz eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Weisungsrechts der Gesellschaft bisher als selbstständig im Sinne des Paragrafen 2 Abs. 1 UStG eingestuft, also Rechnungen mit Umsatzsteuer gestellt, beanstandet das Bundesfinanzministerium die Vorgehensweise bis 30.6.2011 nicht. Weisen Sie jedoch ab 1.7.2011 Umsatzsteuer als Komplementär für Ihre geschäftsführenden Leistungen an die Personengesellschaft aus, birgt das umsatzsteuerlich Nachteile. Sie als Komplementär schulden dann die Umsatzsteuer nach Paragraf 14c UStG, der Personengesellschaft steht aus der Eingangsrechnung mit der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug zu.   

Praxis-Beispiel:
Sie gründen am 15.7.2011 eine Kommanditgesellschaft und übernehmen als Komplementär die Geschäftsführung der Personengesellschaft. Über diese Leistungen stellen Sie der Personengesellschaft eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. In diesem Fall schulden Sie die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer. Die Personengesellschaft hat jedoch keinen Anspruch auf einen Vorsteuerabzug. Wird dieser Sachverhalt bei einer Umsatzsteuerprüfung festgestellt und die Vorsteuer gekürzt, werden neben der Rückzahlung der Vorsteuer möglicherweise zusätzlich Nachzahlungszinsen fällig.

Spielt die Umsatzgrenze eine Rolle für steuerliche Vergünstigungen (Ist-Versteuerung, Buchführungspflicht, Kleinunternehmerregelung, etc.) und hatten Sie bis 30.6.2011 keine oder keine nennenswerten Vorsteuern, können Sie für alle offenen Umsatzsteuererklärungen eine Änderung beantragen und die bisher als umsatzsteuerpflichtig eingestuften Umsätze aus der Komplementärs-Tätigkeit aus Ihren übrigen Umsätzen ausklammern.