Angehörigenverträge So machen Sie bei Verträgen mit Familienangehörigen steuerlich alles richtig

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Verträge mit dem Familienclan bringen Vorteile für beide Seiten, Handwerksunternehmer und Angehörige. Der Fiskus weiß das und prüft daher akribisch, ob sie dem sogenannten Fremdvergleich ­standhalten. Darauf sollten Sie derzeit besonders achten.

Claudia Beil
Claudia Beil (re.) unterstützt zusammen mit Tochter Veronika (li.) ihren Mann Jürgen Beil bei der Geschäftsleitung seines Malerbetriebs. - © Elisabeth Hörterer

Beim Malerbetrieb Beil im bayerischen Erding ziehen alle Familienmitglieder an einem Strang. Claudia Beil unterstützt ihren Mann Jürgen in der Geschäftsleitung sowie bei der Buchhaltung. Die 27-jährige Tochter Veronika kommt ebenfalls regelmäßig in die Firma und erledigt dort Büroarbeiten. Die beiden Damen sind im Betrieb ganz normal als Minijobber angestellt. "Wir haben mit unserem Steuerberater alles abgesprochen und einen wie mit anderen Mitarbeitern üblichen Vertrag abgeschlossen" , erklärt Claudia Beil.

Wenn sie oder ihre Tochter nicht fit sind, gehen sie wie jeder andere Angestellte zum Arzt und holen sich eine Krankschreibung. Die üblichen 30 Tage im Jahr haben sie Urlaub. Im Vertrag steht genau, wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten. Ihre Anwesenheitszeiten halten sie schriftlich fest. Der Malerbetrieb überweist wie für jeden Mitarbeiter die Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuer an die jeweilige Behörde. "Wir hatten auch schon einen Betriebsprüfer im Haus, der sich alles ganz genau angesehen hat. Es kam aber zu keinen Beanstandungen", sagt Claudia Beil.

Familienverträge bringen Vorteile für Handwerksunternehmer und Angehörige

Angehörigenverträge, egal ob es sich um einen Arbeits-, einen Miet- oder einen Darlehensvertrag handelt, bringen beiden Seiten Vorteile. Das Unternehmen kann dabei das Gehalt und die Sozialabgaben als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Das wirkt sich gewinnmindernd und daher positiv auf die Steuerlast der Firma aus. Im Gegenzug erhält das Familienmitglied ein Gehalt, ist rentenversichert und kann Aufwendungen wie den Weg zur Arbeit als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung eintragen. Außerdem vertrauen sich Angehörige untereinander zumeist bedingungslos – was eine gute Zusammenarbeit im Familienclan fördert. Unterm Strich kommt für alle Beteiligten so in der Regel ein Plus heraus.

Bei allen Vereinbarungen Fremdvergleich einhalten

Das weiß der Fiskus. Deshalb setzt das Finanzamt hohe Hürden für solche Verträge. Oberstes Gebot: Sämtliche Vereinbarungen unterliegen dem sogenannten Fremdvergleich. Der Vertrag ist so vereinbart wie unter unabhängigen Dritten. Das betrifft sämtliche Konditionen, wie die Höhe des Gehalts und der Zinsen sowie Rückzahlungsmodalitäten bei Darlehen unter Angehörigen. In einem Mietvertrag schließt das den monatlichen Obolus wie auch mögliche Renovierungen mit ein.

Wie weit eine so geartete Konstellation gehen kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes (Az.: 9 K 316/15). Ein Selbstständiger stellte für die Büroarbeiten seine Ex-Freundin als Minijobberin mit einem Bruttoverdienst von 400 Euro im Monat ein. Sie bekam einen Geschäftswagen für betriebliche Fahrten und zur privaten Nutzung. Damit war ein geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Am Ende blieb so vom Gehalt nichts mehr übrig. Das Finanzamt strich den Betriebsausgabenabzug für das Arbeitsverhältnis, weil der Fremdvergleich nicht mehr gegeben war. Der Unternehmer hatte aber Glück. Für die Richter bedarf es bei Verträgen mit Ex-Lebensgefährten keiner Regelungen wie unter Dritten. Paragraf 15 der Abgabenordnung sieht vor, dass als Angehörige nur Verlobte, Geschwister, Verwandte in gerader Linie oder Ehegatten und der Lebenspartner gelten. Vom Ex ist nicht die Rede. Es wäre aber auch nicht schlimm, wenn der Barlohn durch Sachleistungen ersetzt würde. Inwieweit das Urteil Bestand hat, entscheidet höchstwahrscheinlich noch der Bundesfinanzhof. Es wurde Revision zugelassen.

Individuelle Absprachen in der Familie sind möglich

Damit ist klar: Die Familie darf durchaus individuelle Absprachen treffen. Wenn die Ehefrau beispielsweise mit einem Darlehen ein erhöhtes Risiko eingeht, etwa weil eine Bank dazu nicht mehr bereit gewesen wäre, dann darf der Zinssatz ein wenig großzügiger als üblich ausfallen. Wesentlich mehr als bei einem alternativen Bankkredit sollte es aber nicht sein. "Bei der Grenze nach oben gibt es keine generellen Vorgaben. Das hängt vom Einzelfall ab", sagt Stefan Rattay, Steuerberater der Beratungsgesellschaft WWS mit mehr als 100 Mitabeitern. Rattay betreut zahlreiche mittelständische Unternehmen, wenn sie Verträge mit ihren Angehörigen abschließen wollen.

Bekommt der Firmenchef das Geld von seinen Nächsten zum Nulltarif, droht sogar eine Steuerfalle. Das Darlehen ist dann mit 5,5 Prozent zu diskontieren. Der Betrag wird also für den Fiskus heruntergerechnet. Wenn das passiert, erzielt die Firma einen entsprechenden steuerpflichtigen Buchgewinn.

Fremdvergleich immer im Auge behalten

"Vorsicht ist auch geboten, falls das Geld vorher vom Unternehmer geschenkt wurde. Hier sollte man lieber einige Monate ins Land gehen lassen, bevor wieder Geld fließt", so Rattay. Der Fiskus unterstellt bei Darlehensverträgen schnell einen sogenannten verdeckten Unterhalt oder eine verschleierte Schenkung.

Dazu sollten Unternehmer immer den Fremdvergleich im Auge behalten. Die marktüblichen Konditionen legen kluge Firmenchefs nicht zu weit aus. Bei guter Ertragslage versuchen Unternehmer naturgemäß, den Zinssatz recht hoch anzusetzen. Sie wollen die größtmögliche Steuerersparnis erzielen. Im Idealfall realisiert der Betrieb eben einen hohen Gewinn und setzt die entsprechenden Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben ab. Der Darlehensgeber aus der Familie, der seine Erträge versteuert, verfügt dagegen am besten über ein geringes Einkommen und einen entsprechend niedrigen Steuersatz. "Denn die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent greift hier nicht", erklärt Rattay.

Vorsicht bei Darlehen durch Kinder

Deshalb kommen hier gerne die Kinder zum Zuge. Ganz wichtig ist, dass alle formalen Vorgaben eingehalten werden. Der Vertrag muss wirksam geschlossen sein. Gibt beispielsweise der minderjährige Nachwuchs dem Vater einen Kredit, braucht er das Okay eines Ergänzungspflegers vom Vormundschaftsgericht. Liegt dessen Einverständniserklärung nicht vor, erkennen die Fiskaldiener die Vereinbarungen nicht an.

Auf solche Details kommt es ebenso bei Mietverträgen mit Angehörigen an. Der Vertrag liegt mit Unterschrift von beiden Parteien schriftlich vor. Er enthält nicht nur Angaben zur Höhe der Miete, sondern ebenso zu den Nebenkosten. Der monatliche Betrag macht mindestens 66 Prozent der so genannten ortsüblichen Vergleichsmiete aus – eine entscheidende Vorgabe, sonst lassen sich die Werbungskosten für den Privatvermieter steuerlich nicht mehr voll und ganz geltend machen. "Genau hier liegt der besondere Charme der Verträge", erklärt Michael Weber-Blank, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht der Kanzlei Brandi in Hannover. Weber-Blank führt zahlreiche Klageverfahren vor den Finanzgerichten, dem Bundes­finanzhof sowie dem Europäischen ­Gerichtshof. Die Kanzlei Brandi zählt mit Standorten beispielsweise auch in Paris oder Peking zu den führenden auf den Mittelstand spezialisierten Beratungsgesellschaften.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs bedarf es im Vertrag ebenso klarer Regeln zur Warm- und zur Kaltmiete. "Alle Abrechnungen und Zahlungen wickeln die Parteien dann akribisch wie vereinbart ab", sagt Weber-Blank. So genau hält es bei den Gehältern auch der Malerbetrieb Beil. Der Lohn geht jeden Monat auf ein eigenes Konto von Mutter und Tochter ein. Dann ist alles perfekt – ganz ohne Mauscheleien.

Anmerkung der Redaktion: Das im Text beschriebene Modell eines Angehörigenvertrags zwischen Handwerksunternehmer und Ehefrau ist kein allgemeingültiges Vorsorge-Modell. Die Anstellung in einem 450-Euro-Minijob ist nicht ausreichend für eine angemessene Altersvorsorge der Unternehmerfrau.

Checkliste: Typische Fehler bei Familienverträgen vermeiden

Auf diese Fallstricke sollten Handwerks­unternehmer genau achten. Wer hier nicht aufpasst, zahlt garantiert nach.

  • Schriftform beachten
    Mündliche Verträge sind wirksam. Doch das Finanzamt stört es, wenn innerhalb der Familie keine nachprüfbaren Vereinbarungen getroffen wurden. Der Fiskus will sämtliche Details dokumentiert haben; beispielsweise auch, wann der Angehörige gearbeitet hat. Der Vertag enthält darüber hinaus Angaben zu Überstundenregelungen, zum Urlaubsanspruch und zu Weihnachts- sowie Urlaubsgeld. Gegebenenfalls verweist das Schriftstück auf einen Tarifvertrag.
  • Bedingungen einhalten
    Was vereinbart wurde, wird von beiden Seiten eingehalten. So lautet die Devise. Einen Pro-forma-Vertrag akzeptiert der Fiskus nicht. Besonders wichtig ist es, dass die vereinbarten Zinsen und Tilgung, die Miete oder der Monatslohn regelmäßig fließen.
  • Scheinverträge vermeiden
    Das Finanzamt geht schnell davon aus, dass es bei einem Angehörigenvertrag nur ums Steuern-sparen geht. Wenn Familienmitglieder in der Firma mitarbeiten, sollten sie auch Leistung zeigen. Wenn sich die Partnerin oder der Sohn sowie die Tochter nur sporadisch mal auf einen Kaffee im Betrieb sehen lassen, kann dies später gegenüber den Finanzbeamten zu einer Erklärungsnot führen.
  • Im üblichen Rahmen bleiben
    Das Gehalt darf nicht übertrieben hoch ausfallen. Es orientiert sich an dem, was andere in gleicher Position verdienen.