Internettarif: Rohrkrepierer statt Highspeed-Übertragung

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Bietet ein Mobilfunkunternehmen einen Internet-Tarif mit „unbegrenztem“ Datenvolumen an, darf es in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geschwindigkeit der Datenübertragung nach Überschreiten eines Limits nicht drastisch einschränken.

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Das hat das Landgericht Potsdam (Az.: 2 O 148/14) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundeverbands (vzbv) gegen E-Plus entschieden. Das Unternehmen hatte für einen Mobilfunktarif „Allnet Flat Base all-in“ eine Internetnutzung mit unbegrenztem Datenvolumen versprochen. Die Leistung schränkte das Unternehmen in derselben Klausel aber entscheidend ein: Kunden konnten nur Daten bis zu einem Volumen von 500 MB im Monat in schneller Geschwindigkeit übertragen. Danach durften sie das Internet zwar weiter ohne Aufpreis nutzen - aber 500 Mal langsamer als zuvor, weil E-Plus die Übertragungsgeschwindigkeit von 21,6 Megabit auf 56 Kilobit pro Sekunde drosselte.

Null Leistung geht nicht

Das Landgericht Potsdam betonte, dass die Leistungseinschränkung den Kunden unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei. Die Richter sahen darin eine unzulässige Änderung der Hauptleistungspflicht. Die extreme Drosselung der Geschwindigkeit komme einer „Reduzierung der Leistung auf null gleich.“ Es sei heute selbstverständlich, auch über mobile Internetzugänge große Datenmengen wie Videos, Fotos und Musikdateien zu übertragen.