Wie hoch die Strafen für Steuerhinterzieher ausfallen, hängt vom Einzelfall ab. Eine allgemein gültige Regel, wer mit wie viel zu rechnen hat, gibt es nicht. Jedoch können diese ausgewählten Beispiele als grobe Orientierungsgrößen dienen, welche die Fachzeitpublikation „Praxis Strafrecht“ ermittelt hat.
5.000 Euro hinterzogen
Angenommen ein Handwerksunternehmer hat etwa 5.000 Euro Steuern hinterzogen. Dann kann er mit einer Geldstrafe von 25 bis 80 Tagessätzen rechnen – je nachdem, wo er wohnt. Die Höhe des Tagessatzes bemisst das Gericht nach seinem Nettoeinkommen. Besonders streng halten es die Richter in Hamburg mit 80 Tagessätzen, während in Wuppertal nur 25 Tagessätze fällig werden.
2 5.000 Euro hinterzogen
Angenommen der Handwerksunternehmer hat 25.000 Euro Steuern am Fiskus vorbei geschmuggelt. Dann wird er in Berlin eine Strafe von etwa 300 Tagessätzen zu erwarten haben, in Chemnitz sind es nur rund 180 und in den Oberfinanzdirektionsbezirken Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hannover oder Magdeburg 200 Tagessätze.
100.000 Euro hinterzogen
Angenommen der Handwerksunternehmer hat rund 100.000 Euro Steuern hinterzogen: Dann zahlt er als Strafe in Cottbus 320 Tagessätze, in Münster rund 340 und in Köln oder Erfurt 360 Tagessätze.
Über 100.000 Euro hinterzogen
Ab rund 100.000 Euro Steuerhinterziehung kommen Freiheitsstrafen ins Spiel – im Normalfall werden sie mit Bewährung verbunden sein. Diese darf das Gericht bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zulassen. Je nach Vorstrafen und Schwere des Falls sind aber auch bei geringeren Hinterziehungsbeträgen Freiheitsstrafen mit oder ohne Bewährung möglich.
Urteile zur Selbstanzeige
Tabula rasa: Wer sich zur Selbstanzeige entschließt, muss alle Konten erklären und alle seine Sünden bekennen. Das hat der Bundesgerichthof in einem Urteil bestimmt (Az. 1 StR 57/09).
Verjährungsfrist: Mit einer Selbstanzeige kann sich kein Steuerzahler einen Vorteil gegenüber ehrlichen Kollegen verschaffen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil (VIII R 1/07) klar gestellt. Ein Steuerzahler hatte Zinseinnahmen in seiner Steuererklärung nicht angegeben. Ein Fehler, denn nach der pauschalen Abgeltungsteuer hätte er vom Fiskus eine Erstattung aufgrund seines niedrigen Steuersatzes erhalten können. Mit der Selbstanzeige wollte er im Nachhinein eine Erstattung erzielen. Das geht nach Auffassung der Richter nicht: Die Erstattung ist innerhalb von vier Jahren zu beantragen, selbst wenn die Frist für Steuerhinterziehung zehn Jahre läuft.
CD-Verwertung: Die Behörden kaufen immer wieder CDs mit Daten von Steuersündern an und werten diese aus – dagegen bestehen keine Einwände wie das Finanzgericht Köln (Az. 14 V 2484/10) bestätigt hat. Auch das Bundesverfassungsgericht sieht die Sache so (Az. 2 BvR 2101/09). Im Fall wollte sich ein Steuerzahler gegen die Schätzung des Fiskus aufgrund von CD-Daten wehren. Er erklärte seine wirklichen Einkünfte allerdings nie dem Finanzamt, weshalb die Richter die Schätzung zuließen.
