Auszubildende in Handwerksunternehmen können höhere Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Nach Meinung des Bundesfinanzhof können bestimmte Belege jedoch nur eingeschränkt geltend gemacht werden. Welche Fahrtkosten Auszubildende beim Finanzamt absetzen können.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für die Wegstrecke zwischen Bildungseinrichtung und Wohnung vom Auszubildenden die vollen Fahrtkosten und nicht nur die Entfernungspauschale steuerlich abgesetzt werden können.
Autofahrer dürfen jetzt den Hin- und Rückweg mit 30 Cent abrechnen; Rollerfahrer stehen 13 Cent pro Kilometer zu. Wer sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf den Weg zur Ausbildungsstätte macht, kann die Fahrscheinkosten voll geltend machen.
Fahrtkosten zum Berufsfortbildungswerk nicht absetzbar
Ein Auszubildender im Handwerk hat in einem konkreten Fall die Fahrtkosten zu dem für ihn zuständigen Berufsfortbildungswerk (Bfw) steuerlich absetzen wollen. Die Bildungseinrichtung besuchte er 160 Tage im Jahr. Das Finanzgericht in Thüringen sah das Bfw als regelmäßige Arbeitsstätte an. Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung zu Ungunsten des Azubis allerdings auf (Az. VI R 65/11).
Nach Meinung des BFH, sei das Berufsfortbildungswerk nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, weil es keine betriebliche Einrichtung des Handwerkbetriebes sei. Der Azubi kann in diesem Fall seine Fahrten zum Bfw jedoch nach Reisekostengrundsätzen abrechnen und auch die Verpflegungspauschale geltend machen.
Wie Sie ihre Fahrtkosten errechnen können, erfahren Sie im angehängten Download zu diesem Beitrag.