Grunderwerbsteuer: Steuerfalle für Hausbesitzer

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Grunderwerbsteuer

Das Finanzamt kassiert kräftig Grunderwerbsteuer, wenn Immobilienkäufer sich vom Verkäufer des Grundstücks auch gleich noch das Haus oder die Wohnung darauf bauen lassen. Bemessungsgrundlage ist dann nicht nur der Boden, sondern das gesamte Objekt. Dagegen läuft jetzt ein Musterprozess.

Hängen der Kauf des Grund und Bodens und die anschließende Bebauung dieses Grundstücks vertraglich zusammen, liegt ein so genanntes einheitliches Vertragswerk vor.

Folge: Die Grunderwerbsteuer wird auch auf das noch nicht vorhandene Gebäude fällig. Dagegen wehrte sich jetzt ein Ehepaar und begründete die Klage damit, dass es zu einer Doppelbelastung käme. Schließlich seien sie mit Umsatzsteuer und Grunderwerbesteuer belastet. Die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen überzeugte das. Deshalb wurde der Fall nun dem Bundesfinanzhof vorgelegt (FG Niedersachsen, Az. 7 K 192/09 und 7 K 193/09).

Tipp: Wer ein unbebautes Grundstück erwirbt und mit dem Verkäufer die Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses oder einer schlüsselfertigen Wohnung vereinbart, sollte gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen noch unbekannt) bis zur Entscheidung ein Ruhen des Verfahrens beantragen.