Altersvorsorge Gesetzliche Rente: Pflicht für Handwerker der A-Gewerke

Existenzgründer können ihre Altersvorsorge nicht immer frei wählen. Häufig bleiben Handwerker auch nach dem Wechsel in die Selbstständigkeit in der gesetzlichen Rentenkasse pflichtversichert. Das gilt vor allem für Gründer, die sich in einem zulassungspflichtigen Handwerksberuf selbstständig machen.

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Der Gesetzgeber hat die Rentenversicherungspflicht für Handwerker 1938 eingeführt. Der Hintergrund: Unternehmer mit kleineren Betrieben sollten damals wie Angestellte unter dem Schutz der Rentenversicherung stehen und im Alter finanziell abgesichert sein. Damit sie im Ruhestand nicht dem Staat auf der Tasche liegen.

Mit der Änderung der Handwerksordnung 2004 gab es Einschnitte in diese Regelung: Die sogenannten B1-Handwerke wurden von der Pflichtversicherung befreit, während die zulassungspflichtigen A-Gewerke bis heute 18 Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenkasse einzahlen müssen und damit im Alter auf eine finanzielle Grundsicherung vertrauen können.

Für wen die Pflichtversicherung gilt

Selbstständige Handwerker, die in den zulassungspflichtigen Gewerken arbeiten, zahlen 18 Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenkasse ein. Die Versicherung endet mit der Löschung aus der Handwerksrolle. Sie endet außerdem auf Antrag, wenn für mindestens 18 Jahre (216 Monate) Pflichtbeiträge als Handwerker gezahlt wurden.Zu den zulassungspflichtigen Gewerken gehören unter anderem:
  • Maurer und Betonbauer
  • Ofen- und Luftheizungsbauer
  • Zimmerer
  • Dachdecker
  • Straßenbauer
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Brunnenbauer
  • Steinmetze und Bildhauer
  • Stuckateure
  • Maler und Lackierer
  • Gerüstbauer
  • Schornsteinfeger
  • Metallbauer
  • Chirurgiemechaniker
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer
  • Feinwerkmechaniker
  • Zweiradmechaniker
  • Kälteanlagenbauer
  • Informationstechniker
  • Kraftfahrzeugtechniker
  • Landmaschinenmechaniker
  • Büchsenmacher
  • Klempner, Installateure und Heizungsbauer
  • Elektrotechniker
  • Elektromaschinenbauer
  • Tischler
  • Boots- und Schiffbauer, Seiler
  • Bäcker, Konditoren
  • Fleischer
  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechniker
  • Friseure
  • Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer
  • Vulkaniseure
  • Reifenmechaniker

Die Handwerkskammern teilen der gesetzlichen Rentenversicherung Anmeldungen, Änderungen und Löschungen aus der Handwerksrolle mit. An diese ist die Rentenkasse gebunden. Eine Meldung der Handwerkskammer findet auch dann statt, wenn Handwerksunternehmer als ein Gesellschafter erst später den handwerklichen Nachweis erwerben oder eine Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der sogenannten Altgesellenregelung erhalten.

Rechtsform des Betriebs entscheidet auch über Pflichtversicherung

Als natürlicher Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft sind Handwerker rentenversicherungspflichtig, wenn sie persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Das heißt, Handwerker benötigen die dafür erforderliche Qualifikation – in der Regel die Meisterprüfung.

Ob Handwerker persönlich haftend oder als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt sind, spielt keine Rolle. Bei einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) dagegen, sind Unternehmer als Gesellschafter nicht als Handwerker versicherungspflichtig .

Pflichtversicherung: Regelbeitrag oder einkommensgerechter Beitrag?

Selbstständige mit Versicherungspflicht zahlen entweder einen:

  • Regelbeitrag oder 
  • einkommensgerechten Beitrag
Der Regelbeitrag richtet sich nach der aktuellen Bezugsgröße: Dabei handelt es sich um das gerundete Durchschnittseinkommen aller Versicherten in der Rentenversicherung. Im Jahr 2017 beträgt die aktuelle Bezugsgröße 35.700 Euro. Bezogen auf einen Monat ergibt sich daraus ein Regelbeitrag von 556,33 Euro .

In den ersten drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit haben Handwerker die Wahl: Entweder sie zahlen den vollen Regelbeitrag oder nur den halben. Dieser beträgt im Jahr 2017 im Monat 278,16 Euro (entsprechend einem Einkommen von 17.850 Euro).

Darüber hinaus können Handwerker während der gesamten Versicherungsdauer einen einkommensgerechten Beitrag wählen. Sofern also zum Beispiel das Einkommen aus dem Gewerbebetrieb nach dem letzten Einkommensteuerbescheid unter 35.700 oder 17.850 Euro liegt, ist auf Antrag für zukünftige Zeiträume eine Reduzierung des Rentenversicherungsbeitrages möglich.

Mindestens sind die Beiträge jedoch nach einem Jahreseinkommen von 5.400 Euro zu zahlen (Monatsbeitrag 2017 = 84,15 Euro).

Der Beitrag errechnet sich dann aus dem geltenden Rentenversicherungsbeitrag - derzeit 18,7 Prozent vom Bruttoverdienst.

Regelungen für freiwillig Versicherte

Selbständige, die sich nicht gesetzlich versichern müssen, z.B. die zulassungsfreien Gewerke, können sich aber trotzdem in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Sie haben die Wahl zwischen einer:

  • freiwilligen Versicherung oder
  • Pflichtversicherung auf Antrag.

Die freiwillige Versicherung ist für Existenzgründer flexibel. Als freiwillig Versicherter bestimmen Handwerker die Anzahl und Höhe der Beiträge selbst. Handwerker können pro Kalenderjahr von einem bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen und dabei jeden Betrag vom Mindest- bis zum Höchstbeitrag frei wählen .

Der Mindestbeitrag berechnet sich aus dem aktuellen Satz für die gesetzliche Rentenversicherung (derzeit: 18,7 Prozent) bezogen auf 450 Euro. Der maximale Beitrag basiert auf der Beitragsbemessungsgrenze, die jährlich für Ost und West neu festgelegt wird (2017: 2.975 Euro im Westen und 2.660 Euro im Osten).

Grundsätzlich gilt: Jeder Beitrag erhöht Ihre Rente. Je mehr Beiträge es gibt und je höher sie sind, desto höher ist die Rentensteigerung.
Freiwillige Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr können Sie bis zum 31. März des Folgejahres bezahlen – diese basieren allerdings auf dem dann geltenden Beitragssatz.

Pflichtversicherung auf Antrag

Innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem Start in die Selbstständigkeit können junge Unternehmer die Versicherungspflicht beantragen. Damit erhalten Gründer ein Vorsorgepaket über die Rentenkasse - von der Rente bis zu möglichen Rehabilitationsleistungen.

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem Handwerker erstmals die Voraussetzungen - zum Beispiel die konkrete Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit - erfüllen, wenn sie den Antrag innerhalb von drei Monaten danach stellen. Beantragen Gründer die Versicherungspflicht erst später, beginnt sie mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen wegfallen, also in der Regel mit der Aufgabe der Selbstständigkeit.

Wichtig: Haben Selbstständige sich einmal für die Antragspflichtversicherung entschieden, können sie diese allerdings nicht wieder kündigen. Sie bleibt so lange bestehen, wie sie selbstständig tätig sind.

Bei der Pflichtversicherung gibt es drei Möglichkeiten der Beitragszahlung:

  1. Halber Regelbeitrag für Einsteiger: Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit können Handwerker sich für den so genannten halben Regelbeitrag entscheiden ( 2017 im Monat 278,16 Euro )
  2. Regelbeitrag : Gründer können ohne Rücksicht auf Ihr Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen ( Regelbeitrag beträgt 2017 556,33 Euro).
  3. Einkommensgerechter Beitrag: Jungunternehmer können auch niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen, wenn sie ein abweichendes Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachweisen.

Die Qual der Wahl

Welche Versicherungsvariante die beste ist und ob sich Selbstständige, die nicht pflichtversichert sind, überhaupt in der gesetzlichen Rente versichern sollten, lässt sich nur im Einzelfall beantworten.

Unternehmer, die das gesamte Leistungspaket in Anspruch nehmen wollen (Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente, Reha- und Eingliederungshilfen ) müssen die Pflichtversicherung auf Antrag wählen.

Das unterschiedliche Leistunsangebot schlägt sich in den Beiträgen nieder.

Freiwillig Versicherte können aber die Höhe der Beiträge selbst bestimmen. Mindestens fällig werden derzeit 84,15 Euro im Monat.

Der Höchstbeitrag liegt bei 1.187,45 Euro.

Mehr Informationen im Internet

Deutsche Rentenversicherung

Servicetelefon: 0800 1000 4800