Firmenwagen: Bei Angehörigen zählt Fremdvergleich

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Dienstwagen und Verwandtenbeschäftigung

Viele Unternehmerfrauen haben einen offiziellen Arbeitsvertrag. Der Fiskus erkennt diesen allerdings nur dann an, wenn er wie unter Dritten vereinbart wird. In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof enge Grenzen gezogen.

Ein Dienstwagen zur freien Verfügung bei einfachen Büroarbeiten? Das ist nicht üblich und damit in Angehörigenverträgen problematisch. - © VW

Es ging um einen Geschäftswagen: Grundsätzlich ist die Überlassung eines Pkws auch bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis anzuerkennen - vorausgesetzt die konkreten Details der Nutzung entsprechen dem Fremdvergleich. In dem Verfahren vor dem BFH unter dem Aktenzeichen X B 181/13 war das nicht der Fall.

Der Grund: Die Ehefrau sollte laut Arbeitsvertrag einfache Büro- und Reinigungsarbeiten erledigen. Dafür erhielt sie eine geringe Barvergütung. Zusätzlich konnte sie einen - im Vergleich zur Tätigkeit - hochwertigen Pkw uneingeschränkt privat nutzen. Die Richter entschieden: Eine solche Konstellation ist nicht fremdüblich.