BGH-Urteil: Bearbeitungsgebühr gekippt Firmenkredite: Gebühren unwirksam, jetzt Geld zurückfordern

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In einem aktuellen Urteil wies der Bundesgerichtshof Bearbeitungsentgelte der Finanzinstitute für Firmenkredite als unwirksam zurück. Experten raten Unternehmern jetzt, das Geld zurückzufordern - und auf die richtigen Fristen zu achten.

Handwerker sollten ihre Kreditverträge auf Bearbeitungsgebühren überprüfen. - © Dan Race/Fotolia.com

Firmenkunden der Banken können sich freuen: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 4. Juli zu ihren Gunsten. Heißt, Bearbeitsgebühren oder Bearbeitungsentgelte der Banken für Kreditverträge mit Unternehmenskunden sind unwirksam. Für Unternehmer gilt jetzt: Das Geld von den Banken fristgerecht zurückfordern. „Wer sein Geld zurückfordern will, sollte sich beeilen“, rät Ecovis-Rechtsanwalt Ulrich Schlamminger in Weiden. „Nach drei Jahren verjähren Rückzahlungsansprüche. Daher können Unternehmer und Freiberufler Gebühren in diesem Jahr noch für ab 2014 abgeschlossene Darlehensverträge zurückfordern.“

Bearbeitungsgebühren für Verbraucher sind verboten

Hintergrund: Die Rechtslage zu gesonderten Gebühren, die Banken für Darlehen an Verbraucher erheben, ist klar: Bearbeitungsentgelte sind verboten. Dies hat der BGH bereits vor drei Jahren in letzter Instanz und mehreren Urteilen entschieden. Einige Unternehmen als Darlehenskunden der Banken forderten dann das gleiche Recht für Firmenkunden.

Firmenkunden zahlen für ihre Darlehen in der Regel ein Prozent Bearbeitungsentgelte, die die Unternehmen jetzt vor Gericht von ihrer jeweiligen Bank zurückfordern. Die jeweiligen Vorinstanzen, Oberlandesgerichte (OLG), haben bisher unterschiedlich geurteilt. Einmal wurden die Entgelte von den Gerichten für zulässig erklärt, als zulässige Preisnebenabrede zwischen Unternehmen.

Gericht: Unternehmen und Verbraucher gleichgestellt

In einem anderen Fall urteilte das OLG Celle zugunsten der Kreditkunden und erklärte die Bearbeitungsentgelte für Kredite auch bei unternehmerischen Darlehensnehmern für unzulässig. Ferner argumentierte das Gericht, die unzulässig erhobenen Entgelte belasteten auch neben großen Firmen auch Klein- und mittelständische Unternehmer, „die sich in einer vergleichbaren Abhängigkeit wie ein Verbraucher befinden könnten“, zitiert der BGH aus dem Celler Urteil.

Kleinfirmen sind zwar auch Unternehmer im juristischen Sinne, sie befinden sich aber wirtschaftlich nicht auf Augenhöhe mit der Bank.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt entschieden, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle unterliegen. Die Klauseln halten dieser Inhaltskontrolle aber nicht stand.

Bearbeitungsgebühren benachteiligen Firmenkunden

Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb "eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist", so der BGH in seiner Begründung.

Auch bei den dem BGH vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Auch steuerliche Vorteile auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers sieht der BGH nicht.

Die Angemessenheit der Klauseln ließe sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen, so der BGH weiter. "Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines - informierten und erfahrenen - Unternehmers gilt", erklärten die Richter.

Jetzt Geld zurückfordern und Auf Fristen achten

Klar ist: Die BGH-Entscheidung gilt für sämtliche Firmenkredite, die ab dem Jahr 2014 abgeschlossen wurden. Wichtig: Die Verjährungsfrist beträgt wie üblich drei Jahre. Folge: „Firmenchefs müssen ihre Ansprüche bis spätestens 31.12.2017 geltend machen, sofern die Kredite im Jahr 2014 abgeschlossen wurden. Für später vereinbarte Kredite gilt Entsprechendes unter Beachtung der Verjährungsfrist“, erklärt Fachanwalt Lutz Tiedemann, Partner der Hamburger Kanzlei GTG – Groenewold Tiedemann Griffel.

Er empfiehlt Unternehmen, die sorgfältige Prüfung laufender Kreditverträge. Und zwar im Hinblick auf drei wesentliche Kriterien:

  • Hat die Firma als Kreditnehmer seinerzeit eine Bearbeitungsgebühr gezahlt?
  • Wurde die Bearbeitungsgebühr als Voraussetzung für die Kreditvergabe verlangt?
  • Ist die Verjährung der Erstattungsansprüche bereits eingetreten oder nicht?
    Fazit: „Verläuft die Prüfung in allen drei Punkten positiv, sollte der Firmenchef mit seiner Bank oder Sparkasse über einen Vergleich verhandeln. Falls das Kreditinstitut dazu nicht bereit ist, ist oft eine Klage sinnvoll“, rät Lutz Tiedemann:

Übrigens: Die BGH-Entscheidung gilt nicht nur rückwirkend, somit für praktisch alle in den vergangenen drei Jahren abgeschlossenen Firmenkreditverträge, sondern auch für die Zukunft. Tipp von Fachanwalt Tiedemann: „Bei Kreditverträgen, die kurz vor dem Abschluss stehen und die an den Kreditgeber zu zahlende Bearbeitungsgebühren vorsehen, sollten Firmenchefs neu verhandeln.“