Arbeitsweg durch Fußgängerzone Fahrrad darf als Roller genutzt werden

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Sie sind beispielsweise Bäcker oder Optiker in einer Fußgängerzone und sind spät dran? Dann kennen Sie das Problem – eigentlich würden Sie gerne mit dem Fahrrad schnell zur Arbeit fahren, müssen aber absteigen und schieben. Es gibt aber noch eine Alternative: Nutzen Sie einfach Ihren Drahtesel als Roller.

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So nicht: Wer in einer Fußgängerzone in die Pedale tritt, muss mit einem Bußgeld von 15 Euro rechnen. - © ddp

Wer durch die Fußgängerzone einer Stadt mit dem Fahrrad rast, nimmt Kollisionen mit Fußgängern und Verletzungen in Kauf. Daher ist das Fahrradfahren im Fußgängerbereich zurecht verboten. Es ist allerdings ein Unterschied, ob man auf seinem Fahrrad sitzt und in die Pedalen tritt oder ob man nur einen Fuß auf einem Pedal hat, sich abstößt und sein Rad als Tretroller nutzt. Das eine ist wie beschrieben in der Fußgängerzone verboten, das andere nicht.

Nach Auskunft von Experten der ARAG Versicherung dürfen Radler nämlich als Alternative zum Fahrradfahren durch eine solche Zone rollern, um schneller voranzukommen. Denn Tretroller sind laut Straßenverkehrsordnung keine Fahrzeuge, sondern Fortbewegungsmittel, die zum Fußgängerverkehr gehören.

Beide Hände gehören an den Lenker!

Voraussetzung: Die Straße muss relativ leer und beide Hände müssen am Lenkrad sein, man darf nicht auf dem Sattel sitzen und die Pedalen nicht als Antrieb nutzen. Und natürlich muss auf Fußgänger Rücksicht genommen werden. Denn wer sie durch sein Tretrollern belästigt, behindert, gefährdet oder schädigt, muss ein Verwarngeld von bis zu 35 Euro zahlen. Da ist dann sogar das herkömmliche Radeln in der Fußgängerzone günstiger: Hierfür werden lediglich 15 Euro fällig.

Kurz zusammengefasst: Vier Voraussetzungen, um ein Fahrrad als Tretroller zu benutzen.
1. Beide Hände an den Lenker!
2. Nicht auf dem Sattel sitzen!
3. Nicht in die Pedale treten!
4. Fußgänger nicht belästigen, behindern, gefährden oder schädigen!