Lange Krankmeldungen Dürfen Chefs Mitarbeitern nachspionieren?

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Arbeitsrecht und Detektive

Häufen sich die Krankmeldungen eines Mitarbeiters, wird der Chef schon mal stutzig. Aber darf er deswegen gleich einen Detektiv beauftragen? Die Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg haben dem eine Absage erteilt.

Ein Detektiv darf nur dann beauftragt werden, wenn ein konkreter Verdacht für eine Straftat im Beschäftigungsverhältnis besteht. - © alphaspirit - Fotolia.com

Der Fall: Seit Monaten hatte sich ein Mitarbeiter bereits krankgemeldet. So langsam wurde sein Chef stutzig. Sein Misstrauen wuchs außerdem, als er das Fahrzeug seines kranken Angestellten auf dem Firmengelände von dessen Söhnen entdeckte, die in der gleichen Branche wie der Vater arbeiteten. Ein kurzerhand engagierter Detektiv sollte nun herausfinden, ob sein Mitarbeiter während seiner Krankmeldung heimlich für den Wettbewerber arbeitet.

Der Verdacht bestätigte sich tatsächlich und der Chef feuerte seinen vermeintlich kranken Angestellten fristlos. Doch dieser wollte die Kündigung nicht anerkennen und zog vor Gericht.

Unerlaubtes Arbeiten vs. Bundesdatenschutzgesetz

Das Urteil: Während die Richter in erster Instanz der Ansicht waren, dass das Vorspiegeln einer Erkrankung und das unerlaubte Arbeiten für den Wettbewerb eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (Arbeitsgericht Heilbronn, Az.: 8 Ca 28/15), waren die Richter der nächsthöheren Instanz ganz anderer Auffassung: Sie sahen in der detektivischen Nachforschung in der konkreten Fallkonstellation einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Beobachtungen des privaten Ermittlers wurden daher als Beweise vor Gericht nicht zugelassen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Stuttgart, Az.: 4 Sa 61/15).

Detektiv darf nur bei Verdacht auf Straftaten beauftragt werden

Ein Detektiv darf nach dieser Ansicht nur dann beauftragt werden, wenn ein konkreter Verdacht für eine Straftat im Beschäftigungsverhältnis besteht. Da der vermeintlich kranke Mitarbeiter aber nur noch Geld von seiner Krankenkasse erhielt, stand ein Betrug zu Lasten des Arbeitgebers nicht zur Debatte. Auch das Arbeiten für die Söhne sei zwar grob vertragswidrig, aber auch keine Straftat.

Da die Richter die Revision zugelassen haben, muss nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entscheiden, ob es misstrauischen Chefs erlaubt ist, ihren Mitarbeitern mit Hilfe von Detektiven nachzuspüren oder nicht.