Praxistipps Die wichtigsten Regeln im Überblick

Praxistipps

Die wichtigsten Regeln im Überblick

Beschäftigungssicherung: Alle Varianten der Kollegenhilfe sind nur zulässig, soweit sie zur Vermeidung von Entlassungen oder Kurzarbeit dienen. Da niemand Mitarbeiter ausleiht, wenn er selbst genug zu tun hat, ist diese Bedingung praktisch immer erfüllt.

Variante 1: Eine Tariferlaubnis ermöglicht die Kollegenhilfe Unternehmen, die unter denselben Tarifvertrag fallen. Dafür gelten nur die Regeln des jeweiligen Tarifvertrags. Ansonsten gibt es weder bei Unternehmensgröße noch Verleihdauer spezielle Beschränkungen. Die jeweilige Innung weiß, ob für ihre Branche ein entsprechender Tarifvertrag besteht.

Variante 2: Nach der 49-Mitarbeiter-Regel dürfen Betriebe bis zu dieser Größe Mitarbeiter an Unternehmen von beliebiger Größe und Branchenzugehörigkeit für längstens zwölf Monate verleihen. Das muss vorab der Arbeitsagentur mitgeteilt werden. Dort gibt es das passende Formular.

Spezialregeln Bau: Zwar ist der Verleih an Bauunternehmen grundsätzlich nicht erlaubt. Bauunternehmer können aber an branchenfremde Firmen Mitarbeiter nach Variante 1 oder 2 verleihen, an Bauunternehmer, falls für beide Seiten derselbe Rahmen- und Sozialkassentarifvertrag gilt, und zwar für den Verleiher seit mindestens drei Jahren. Praktisch ist damit Kollegenhilfe im gesamten Baugewerbe erlaubt, da es überall allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt.

Auslandskollegenhilfe: Innerhalb der EU ist Kollegenhilfe über die Grenzen möglich, in beide Richtungen, allerdings nur nach der 49-Mitarbeiter-Regel, da Variante 1 gemeinsame Tarifverträge voraussetzt. Wenn das ausländische Unternehmen Mitarbeiter nach Deutschland verleiht, muss es die Anzeige bei der Arbeitsagentur machen, im Übrigen dieselben Bedingungen erfüllen wie ein deutsches Unternehmen, also maximal 49 Mitarbeiter und Beschäftigungssicherung. An deutsche Bauunternehmer dürfen nur EU-Kollegen verleihen, die seit mindestens drei Jahren auf einem Gebiet arbeiten, das unter den Tarifvertrag des deutschen Kollegen fallen würde. Entsprechende Bescheinigungen erteilt die Soka-Bau, Abteilung Europaangelegenheiten. Ausnahme: Für die EU-Neumitglieder Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Bulgarien und Rumänien gelten diese Möglichkeiten erst in einigen Jahren.