Datentransfer Fiskus gibt den Krankenkassen umfassend Auskunft

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Unternehmer sind oft freiwillig gesetzlich oder privat versichert. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg könnte in beiden Fällen für sie interessant sein.

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In dem Verfahren (13 K 1934/15) ging es um die Frage, wann das Finanzamt an die Krankenkassen Daten über die Einkommenshöhe der Versicherten oder sogar ihres Partners weitergeben darf. Geklagt hatte eine privat versicherte Ehefrau. Ihr Ehemann war als Selbstständiger freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kasse. Die GKV forschte beim Finanzamt nach, über welches Einkommen die Ehefrau verfügte. Die Richter sahen darin kein Problem und schmetterten die Einwände der Privatversicherten gegen die Auskunft ab.

Hintergrund: Das Finanzamt darf Daten immer an die Sozialversicherung übermitteln, wenn sie relevant sind, um die Höhe der Beiträge für die gesetzliche Kasse zu bestimmen. So sieht es die Abgabenordnung vor. Das Einkommen des privat versicherten Partners kann für die Krankenkasse durchaus von Bedeutung sein. Und zwar dann, wenn das Einkommen des freiwillig Versicherten höchstens die Hälfte der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze beträgt. Derzeit sind das 2.118,75 Euro im Monat. Bis zu dieser Höhe wird das Einkommen des Ehepartners dann mit angerechnet.

Wichtig: Das Finanzamt darf nur die Beträge bis 2014 melden. Seit 2015 gilt ohnehin eine neue strenge Regel. Die gesetzlichen Kassen haben es seitdem einfach. Sie können die Beiträge einfach auf Basis der halben Beitragsbemessungsgrenze festsetzen, wenn sie vom freiwillig Versicherten die notwendigen Auskünfte nicht erhalten.