Investitionsabzugsbetrag | Im Gesetz ist das beliebteste Steuersparmodell mittelständischer Betriebe stark verbessert worden. Doch das Bundesfinanzministerium rudert zum Teil zurück.
Bis zu 200000 Euro absetzen
„Restriktive Regelungen“ haben die acht Spitzenverbände der Wirtschaft im Schreiben (Erlass) des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Investitionsabzugsbetrag festgestellt, der ab 6. März dieses Jahres gelten soll. Wie üblich wurde ihnen vorher ein Entwurf dazu geschickt, damit sie Einwendungen geltend machen können. „Und davon gibt es einige“, seufzt Matthias Lefarth vom ZDH. So kann zum Beispiel der Abzug von bis zu 40 Prozent des Kaufpreises uneingeschränkt nur im ersten Planungsjahr geltend gemacht werden. Stellt sich etwa später heraus, dass die Maschine, das Fahrzeug oder ein anderes Wirtschaftsgut teurer wird, lässt sich der Betrag nicht ohne weiteres nachträglich erhöhen. Oder die genaue Zuordnung des Wirtschaftsgutes: Statt „Maschinen“, „Fuhrpark“ oder „Büromöbel“ muss entsprechend dem BMF-Schreiben angegeben werden, wofür sie eingesetzt werden sollen. Dies geht über die gesetzliche Neuregelung hinaus, nach der die Wirtschaftsgüter der Funktion nach zu bezeichnen sind (siehe unten).
Noch schärfer sind die Finanzämter bei Existenzgründern. Von ihnen verlangen sie vor der Betriebseröffnung verbindliche Bestellungen der Wirtschaftsgüter, eine große Hürde, weil sich deren Bedarf ja erst im Laufe der ersten Monate bis ein, zwei Jahre ergibt.
„Alles in allem bleibt der Investitionsabzugsbetrag dennoch eines der beliebtesten Steuersparinstrumente für die meisten Handwerksbetriebe“, weiß Lefarth. Hier sind die wichtigsten Punkte:
Betriebsgröße. Seit Anfang 2009 darf das Betriebsvermögen bilanzierender Firmen bis zu 335000 (2008: 235000) Euro betragen. Bei den kleineren Einnahmen-Überschuss-Rechnern ist die Obergrenze 200000 (2008: 100000) Euro Gewinn.
Wirtschaftsgüter. Ob neu oder gebraucht für alle beweglichen Wirtschaftsgüter, auch geringwertige bis je 150 Euro oder solche im Sammelposten über 150 bis 1000 Euro kann der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.
Höhe. Es dürfen 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für das Wirtschaftsgut kann ein Investitionsabzugsbetrag nur in einem Wirtschaftsjahr abgesetzt werden (Abzugsjahr).
Investitionszeitraum. Das begünstigte Wirtschaftsgut muss voraussichtlich in einem der dem Abzugsjahr folgenden drei Jahre gekauft werden.
Bezeichnung. Es reicht aus, die betriebsinterne Bestimmung stichwortartig darzulegen. Dabei muss erkennbar sein, für welchen Zweck das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden soll. So kommen nach dem BMF-Schreiben beispielsweise folgende Funktionsbeschreibungen in Betracht:
Vorrichtung oder Werkzeug für die Herstellung des Wirtschaftsgutes X
Nutzfahrzeug für den Transport der betrieblichen Produkte
EDV-Technik für Buchführung und Schriftverkehr
Vorrichtung für die Beseitigung und Entsorgung betrieblicher Abfälle
Möbel für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Möbel für Sitz- und Schreibgelegenheit.
„Maschinen“, „Büroeinrichtung/ Büromöbel“ oder „Fuhrpark“ sind nicht ausreichend.
hm-Rat: Sollte es bei der Pflicht zur genaueren Bezeichnung entgegen dem großzügigeren Gesetzestext bleiben, empfiehlt es sich, die genaue Bezeichnung zu wählen, an der sich auch das Finanzamt orientieren wird.
Verwendung. Der Investitionsabzugsbetrag setzt voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahres ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Konkret: mindestens 90 Prozent muss der betriebliche Einsatz betragen (siehe auch Kasten Dienstwagen).
Obergrenze. Die Summe der am Ende des Wirtschaftsjahres in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge darf je Betrieb 200000 Euro nicht übersteigen. Dieser Betrag vermindert sich um die in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren berücksichtigten Abzugsbeträge, die noch vorhanden sind, also nicht wieder hinzugerechnet oder rückgängig gemacht wurden.
Investitionsjahr. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird der Investitionsbetrag, der im Abzugsjahr den Gewinn und damit die Steuern verringert hat, dem Gewinn hinzugerechnet. Nach dem Gesetz ist es möglich, die Wirtschaftsgüter zu dem um 40 Prozent verringerten Preis im Anlagevermögen zu führen und die Abschreibung geringer anzusetzen. Das dürfte jedoch nur für Betriebe interessant sein, die mit ihrem Betriebsvermögen bereits nahe der Grenze von 335000 Euro sind, wenn sie diese dadurch nicht überschreiten.
hm-Hinweis: Für die meisten Betriebe wird es sich eher lohnen, den erhöhten Gewinn mit 20 Prozent Sonderabschreibung plus derzeit 25 Prozent degressive Abschreibung vom Kaufpreis der Investitionsgüter gegenzurechnen.
Rückabwicklung. Kommt es nicht wie vorgeschrieben zur Investition oder wird sie vom Finanzamt berechtigt nicht anerkannt, wird sie widerrufen. Konkret heißt das, der Einkommensteuerbescheid des Abzugsjahres wird rückwirkend geändert, die Steuern dafür werden wegen des höheren Gewinns erhöht. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Da der Betrieb durch die geringere Steuer im Planungsjahr bis zum Widerruf des Investitionsabzugsbetrags einen Zinsvorteil hatte, werden pro Monat 0,5 Prozent, jährlich also 6 Prozent Zinsen fällig. Diese rechnet das Finanzamt im geänderten Einkommensteuerbescheid dazu. Nach der alten Gesetzeslage kam es noch zu einem gewinnerhöhenden Zuschlag in Höhe von 6 Prozent des Rücklagebetrags, der zu versteuern war.
hm-Hinweis: Durch die Änderung können Gewinne bei fehlender Investition nicht mehr in andere Zeiträume verlagert werden, um zum Beispiel einen niedrigeren Steuersatz zu nutzen.
Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist der Investitionsabzugsbetrag für die Praxis nicht leichter handhabbar geworden. Doch davon sollten Sie sich nicht beirren lassen. Ihr Steuerberater hilft Ihnen weiter.
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