Bietertaktik: Mehrere Hauptangebote zulässig

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Vergaberecht

Bieter dürfen mehrere Hauptangebote einreichen. - © © pressmaster - Fotolia.com

Es war lange umstritten, ob Bieter in einem Vergabeverfahren der öffentlichen Hand auch mehrere Hauptangebote einreichen dürfen. Mit einem grundlegenden Beschluss hat das OLG Düsseldorf zu Gunsten größerer Freiräume der Bieter entschieden (Verg 34/12). Im konkreten Fall ging es um die Lieferung und den Einbau der Küchentechnik für eine Mensa. Zwei Bieter hatten jeweils zwei Hauptangebote eingereicht, die sich hinsichtlich der konkret angebotenen Produkte voneinander unterschieden. Zum einen hatten die Bieter in einem Hauptangebot das auftraggeberseitig exemplarisch vorgegebene Leitfabrikat angeboten. In einem weiteren Hauptangebot hatten sie jeweils noch ein abweichendes Alternativprodukt gleichwertiger Bauart angeboten.

Einreichung mehrer Hauptangebote ist grundsätzlich zulässig

„Die Einreichung mehrerer Hauptangebote ist grundsätzlich zulässig. Diese müssen sich allerdings hinreichend deutlich voneinander unterscheiden, so dass jedem Hauptangebot ein eigener und eindeutiger Inhalt beigemessen werden kann“, erläutert Rechtsanwalt Thomas Kirch von Leinemann Partner. Er empfiehlt, die Abweichung jeweils besonders kenntlich zu machen. „Im Übrigen ist jedes Hauptangebot nur dann wertungsfähig, wenn es in jeder Hinsicht den Vorgaben der Ausschreibung entspricht. Abweichungen führen zum zwingenden Ausschluss“, so Kirch.