Betriebsprüfung: Rückstellung für Steuern

Beendet der Betriebsprüfer des Finanzamts seine Prüfung, muss er über seine Feststellungen einen Bericht verfassen und neben der Handels- und Steuerbilanz einer Prüferbilanz erstellen. Hierbei stellt sich die Frage, wann für die Steuernachzahlungen aufgrund der Feststellungen des Prüfers erstmals eine Rückstellung gebildet werden darf. Die Antwort findet sich in einer internen Fach-Information des Bayerischen Landesamts für Steuern.

Zu welchem Zeitpunkt eine Gewinn mindernde Rückstellung für Steuernachzahlungen erstmals bilanziert werden darf, hängt von der Art der Prüfung ab. Das Bayerische Landesamt vertritt nach der Ertragsteuer Fach-Info vom 21.6.2011 folgenden Standpunkt:

Fahndungsprüfung: Rückstellung für die Steuernachzahlung erstmals in dem Jahr, in dem der Unternehmer  mit Steuernachzahlungen rechnen muss.

Betriebsprüfung: Rückstellung in dem Jahr, für das die Steuernachzahlung festgestellt wird.

Beispiel: Bei Unternehmer Max Müller fand eine Betriebsprüfung statt. Danach muss er für 2008 5.000 Euro und für 2009 10.000 Euro nachzahlen. Bei Unternehmerin Petra Huber fand 2010 für die Jahre 2008 und 2008 eine Fahndungsprüfung statt. Sie muss mit einer Nachzahlung von 12.000 Euro rechnen.
Betriebsprüfung Müller: Rückstellung 2008 5.000 Euro, Rückstellung 2009 10.000 Euro
Fahndungsprüfung Huber: Rückstellung 2010  12.000 Euro

Tipp: Unternehmer sollten nach einer Betriebsprüfung stets darauf achten und pochen, dass der Prüfer für Steuernachzahlungen eine Gewinn mindernde Rückstellung bilanziert. Denn häufig wollen es sich die Betriebsprüfer einfach machen und nur Steuernachforderungen ohne Rückstellung festsetzen. Das macht beim Berichtschreiben weniger Arbeit und bringt dem Prüfer ein höheres Mehrergebnis.