Ausländische Fachkräfte rechtssicher beschäftigen

Wer für seinen Betrieb Verstärkung jenseits der deutschen Grenzen anwirbt sollte prüfen, ob der Mitarbeiter eine Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung braucht. Das hängt im wesentlichen von der Herkunft ab. Die wichtigsten Regeln im Überblick:

Ausländische Jugendliche zieht es in deutsche Betriebe. - © Geber86/iStockphoto

EU und Europäischer Wirtschaftsraum
Staatsangehörige aus Ländern des EWR (EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) benötigen keine Arbeitserlaubnis. Sie haben ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Gleiches gilt für Schweizer Staatsangehörige.

Bulgarien und Rumänien
Für Arbeitskräfte aus den EU-Ländern Bulgarien und Rumänien gilt bis längstens 31.12.2013 eine Übergangsregelung. Sie dürfen in Deutschland nur eine Beschäftigung ausüben oder von Arbeitgebern beschäftigt werden, wenn sie eine Arbeitsberechtigung-EU oder Arbeitserlaubnis-EU besitzen. Diese wird von der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Facharbeiter aus diesen Ländern wird diese Arbeitsgenehmigung seit 01.01.2012 ohne Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Bewerber erteilt. Für rumänische oder bulgarische Hochschulabsolventen oder Auszubildende ist Arbeitsgenehmigungspflicht bereits komplett aufgehoben.

Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA
Bürger dieser Staaten können grundsätzlich zu jeder Beschäftigung im Deutschland zugelassen werden. Ansprechpartner ist die ZAV der Bundesagentur für Arbeit.

Drittstaaten
Angehörige aller anderen Staaten brauchen für die Arbeitsaufnahme in Deutschland einen Aufenthaltstitel und in der Regel die Zustimmung der ZAV der Bundesagentur für Arbeit. Eine Arbeitsgenehmigung wird vor allem dann erteilt, wenn keine inländischen oder EWR-Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Auf diese Vorrangprüfung kann bei Hochqualifizierten oder Angehörigen bestimmter Berufsgruppen verzichtet werden.

Migration-Check der Bundesagentur für Arbeit
Ob ausländische Mitarbeiter eine Arbeitserlaubnis benötigen und ob diese erteilt werden kann, erfahren Unternehmer im Migrations-Check der Bundesagentur für Arbeit .