Arbeitsrecht
Eine arbeitgeberfreundliche Klausel im Arbeitsvertrag, die es erlaubt, dass sich Arbeitszeit und Gehalt um 50 Prozent verringern, ist unwirksam. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervor.
Im zu Grunde liegenden Fall gab es laut Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins im Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers eine Klausel, die es ermöglichen sollte, die Arbeitszeit durch den Arbeitgeber "entsprechend zu kürzen". Das sollte einseitig erfolgen und ohne Rücksprache mit dem Arbeitnehmer.
Das Unternehmen kürzte daraufhin die Arbeitszeit und den Lohn wie im Vertrag beschrieben um 50 Prozent. Dagegen setzte sich der Mitarbeiter zur Wehr.
Unzulässiger Eingriff in den Kern des Arbeitsverhältnisses
Die Gegenwehr des Arbeitnehmers war erfolgreich: Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass die sehr arbeitgeberfreundliche Klausel unwirksam ist (Az.: 4 Sa 849/15). Sie lasse einseitige Eingriffe in den Kernbestand des Arbeitsverhältnisses zu, schließlich handele es sich bei der Arbeitszeit und dem Arbeitsentgelt um wesentliche Elemente des Arbeitsvertrags. Die Möglichkeit einer einseitigen Änderung dieser Punkte müsse daher ausgeschlossen sein.
Umweg über Änderungskündigung ebenfalls ausgeschlossen
Auch der Umweg über eine Änderungskündigung ist für den Arbeitgeber nicht möglich. Eine so vorgenommene Reduzierung der Arbeitszeit und des Lohns um 50 Prozent sei nicht möglich, da die Klausel insgesamt unwirksam sei.